X  Alphabetisches  Register.

ner  gegen  den  betreibenden  Gläubiger  selbst  zustehenden
Geldforderung;  Nothwendigleit  der  Zustelung  des  Pfendungsbeschlusses
  an  den  Drlitschuldner

Preußisches  Landrecht  siehe  Darlehen,  Ehescheidung,
  Entschädigung,  Stiftung,  Verjährung,
Vollmacht.

Quarta  Falcidin  s.  Falzidische  Quart.

Rechtsanwalt  s.  Anwalt.

Rechtskraft  eines  Beschlusses  aus  §  774  der  G##
Voraussetzungen  der  Anwendbarkeit  dieses  §s  im  Gegen
saß  zu  8  773.  Verhältniß  des  letzteren  zu  §  778  dasabbs

mlase  33  Nothwendigkeit  der  Zustellung  der  Rechismittelschrift

  au  die  gegnerische  baum  parte

Retention:  Durch  §  715  Abs.  4  der  C##.  ist  das  Zurückbehaltungsrecht
  des  Vermiethers  an  den  Illaten  des

Miethers  nicht  berührt

Revision  In  GCieilsachenn  Nachprüsung  durch  das

Revlsionsgericht  .
Revisibilität  des  —  in  der  Haupt  sache  —  nicht.  revisiblen

Endurtheils,  soweit  es  über  die  Kosten  in  Bezug  auf  ein.

frũheres  rebisibles  Theilurtheil  enscheidet
Kommen  bei  elnem  Anspruche  auf  wiederkehrende
Leistungen  die  nach  der  Klagezustellung  fällig  gewordenen

  Leistungen  für  die  Berechnung  der  Revisionssumme

  als  Rückstände  im  Sinne  des  Beschlusses  der
vereinligten  Civilsenale  des  Reichsgerichts  vom  28.  September
  1887  in  Betrachto
Revision  in  Strassachen:  22  der  Meotfon.
des  Angeklagten
S.  a.  Vertheidiger,  Zeuge.

Schadensersahs.  Eutschädigung

Schenkung  von  Todeswegen  des.  #ngens  eines  Gesellschafters

  an  dem  Gesellschaftsvermögen.  Rechtliche  Natur

dleses  Antheils.  Ränmlicher  Umfang  der  Gesetze  über

die  Form  von  Schenkunge

Servituten:  Unerdenllch  ——  einer  Servitutan

  elnem  verpachteten  Grundstück
Ist  die  Eigenschaft  eines  Gutes  als  Fldelkommih  ein
Hinderniß  des  Beginns  elner  (Passiv-)  Servitut?
Stiftung:  Alktlolegltimation  zur  Anstellung  der  Klage

gegen  die  Erben  des  Stifters  auf  Vollzug  einer  testamentarlsch

  zu  Gunsten  armer  Personen  errichteten  Stiftung

Nach  preuß.  Landr.  ist  die  landesherrliche  Genehmigung

kein  nothwendiges  Nequisit  für  die  Entstehung  einer
Stistung
St  EWad  oransfehung  der  Versuguns  einer  iolchen
aus  §  48  des

Streitgegenstand:  Werth  desselben  bei  iner  einst-Selte



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