XII  Alphabetisches  Reglster.

Verhandeln=  Was  ist  darunter  im  Sinne  des  §N  13
Ziff.  2  der  RAGO.  zu  verstehen?
Verjährung:  Beginn  derselben  bel  der  aotio  redhibitorin.
Unvordenkliche  Verjährung  einer  Servitut  an  einem  verpachteten
  Grundstück

Die  erlöschende  Verjährung  der  Vindikationsklage  setzt
die  Kleichzeitige  Ersioung  des  Elgenthums  von  anderer
Seile  nicht  v

Oie  Krist  des  W  8  Tii.  1  *“  72  des  wr.  vandr  *
keine  Verjährungefrist

Verjährung  der  actio  de  dolo.  Eristbeginn  .

Vertheidiger:  Abwesenheit  desselben  zur  Zeit  einer  dem
Angeklagten  abgeforderten  Erklärung  nach  8  286  der  StPO.
führt  zur  Aufbebung  des  Urtheils
erträge:  Clausula  rebus  sic  stantibus  bei  —

Verzicht  auf  eine  Förmlichkeit

Verzugszinsen  s.  Zinsen.

Vollmacht:  Konkreie  Thatfrage  ist  namentlich  auch,  ob
die  Interessenkollision  dem  Dritten  erkennbar  war  Nur
bel  Kollusion  des  Dritten  ite  dem  ungetreuen  Bevollnöchtigten

  würde.  nach  §  27  13  Th.  1  des  preuß.
Landrechts  der  Bestand  des  She  selbst  durch  die
Eisttrende  Interessenkollision  berührt

a

Vollstreckun  g  aus  dem  Urtbeile  eines  ausländischen  Gerichts.
  Einrede  der  (WVersährung  des  Anspruchs  dieser
Klage  gegenüber.  erhob
Beznmn  der  Zwonyzollsreckung  bei  Zuwiderhandlungen

*7*  #  Unteglafsungspslichten:  Zelwunkt  der  Zustellung
s  Schuldtitels

Wechsel:  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Aussteller  und
dem  Bezogenen  eines  Wechsels?  Kann  der  Auslleller  in
Vollmacht  und  im  Namen  des  Bezogenen  für  blesen
den  Wechsel  acceptiren?

Werth  des  Beschwerdegegenstandes  bei  arer  den  Vollmachtspunkt
  betreffenden  Zwischenentscheidun
Werth  des  Streitgegenstandes  bei  eineh  Elnstweiligen  Verügung


Desgleichen  bei  einer  solchen.  in  einem  pee

Wlderstand:  Der  Fall.  daß  Jemand  einen  Beamten  d
die  Bedrohung  mist  Erstechen  Widberstand  leistet,  ist  aurch
als  ideale  Konkurrenz  von  §§  113  und  214  des  StGB.
zu  behandeln,  sondern  allein  aus  §  113  zu  bestrasen

Wiederaufnahme:  Wenn  zu  Gunsten  eines  zu  einer  *
sammtstrase  Verurtheilien  bezüglich  des  einen  Vergehen
die  Wiederaufnaohme  des  Versahrens  beschlossen  ist,  so  ist
die  Haupiverhandlung  nicht  uch  wegen  der  x  übrigen  Vergehen
  zu  erneuern.  „

Selte

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