XVI  Systematisches  Register.

8  168.  Nichtanmeldung  elner  Forderung  im  Konkurse  gegen
das  Versprechen  des  Gemeinschuldners,  die  Forderung  später  zu
befrledigen;  Einfluß  eines  Zwangsvergleichs.  348.

D.  Bayerische  Subhastationsordnung.
ber  Frücht-  urd  bewegliche  Zugehörungen  im

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.  8  103,  Hyp.-Ges.  §  33.  Wirkungen  der  Beschlagicdme
  ea  bi  nach  derselben  anfallenden  Erträgnisse.  129.
iff.  1.  Berichtigung  der  Brand=  und  asel-*-
  aus  der  Subhastationsmasse  in  erster  e

111  ff.  mit  Art.  2  der  Nov.  Bedingte  und  betagte
Forddirt,  g1e7  oraus  bei  Einkindschaftung“  nach  fränk.  Recht.  241.
Art.  150,  107.  Die  Staatskassa  ist  zur  Auslegung  der
Kosten  ene  Verwaltung  in  der  Immo  Iiatvollltreckung  nicht  verpflichtet.


E.  Rechtsanwaltsgebührenordnung.

8  9  und  13.  Darf  die  Prozeß=  und  Verhandlungsgebühr,
wenn  die  Kompensationseinrede  zum  gesonderten  Versahren  verwiesen,
  in  solchem  auch  verhandelt,  nicht  aber  durch  Klageerhebung
in  einem  neuen  Prozeß  verfolgt  ist,  hiefür  besonders  in  Ansaß
lebracht.  werden?  2

9§  11.  Kostenfestseung  nach  Mäaßgohe  des  Werthes  des  Streitgegenstandes
  ohne  Rücksicht  auf  §  531  Abs.  2  der  C#

iff.  2.  Was  ist  unter  „Verhandeln“  im  Sinne  dleser
Desusn  zu  verstehen?  223

F.  Gerichtskostengesetz.
8z  48.  Voraussetzung  der  Verhängung  einer  Strafgebühr.  206.

G.  Bayerisches  Notariatsgesetz.

Urt.  14.  Pactum  de  non  licitando;  Anwendbarkeit  des
Art.  14  auf  einen  Vertrag  zwischen  einem  Hypothekgläubiger  und
einem  Kaufsliebhaber  für  das  dem  Zwangsverkauf  unierstellte
Hypothekenobjekt  über  den  Erwerb  des  leyzteren.  Nothwendigkeit
der  Cession  der  Forderung  gegen  den  Hauptschuldner  zur  Geltendmachung
  der  Forderung  gegen  den  Bürgen.  8.

Art  71,  65,  66.  Ein  bayerischer  Notar,  welcher  in  einer

on  ihm  Fussssesnenen  Urkunde  eine  srelgelass  ene  Stelle  nachkuch

  mit  einer  Zisfernangabe  ausfüllt,  begeht,  selbst  wenn  dies

gemäsß  dem  Willen  der  Parleien  geschieh,  elne  Urkundensälschung
im  Sinne  des  8  348  des  StGB.  2