Systematisches  Register.  XVII

II.  Civilrecht.

A.  Allgemeine  Lehren.

Nach  preuß.  Landr.  ist  die  landesherrliche  Genehmigung  kein
nothwendiges  Requlsit  für  die  Entstehung  elner  milden  Stiftung.
327.  Verjährungsbeginn  bei  der  netio  redhibitorin.  13.  Unvordenkliche
  Verlährung  einer  Seroltut  an  einem  verpachteten
Grundstück.  159.  Die  erlöschende  Verjäßrung  der  Vindlkations-=klage
  setzt  die  glelchzeltige  Ersiyung  des  Eigenthums  von  anderer
Seite  nicht  voraus.  321.  Die  Frist  des  Th  II  Tit.  1  §&amp;  721  des
preuß.  Landr.  ist  keine  Verjährungsfrist.  325.  Verjährung  der
netio  de  dolo.  Fristbeginn  411.

B.  Dingliche  und  denselben  verwandte  Rechte.

1)  Servituten.  Unvordenkliche  Verjährung  einer  Servitut
an  einem  verpachteten  Grundstück.  150.  Ist  dle  Eigenschaft  eines
Gutes  als  Fldeikommiß  ein  Hinderniß  des  Beginnes  der  Ersitzung
einer  (Passiv-)  Servitui?  299.

2)  Pfand-insonderheit  Hypothekenrecht.  Rechte  des
Hypothekgläubigers  an  den  Hypothekpertinenzien,  besonders  im
Falle  deren  Pfändungs-Verkaufs.  154.

C.  Obligationenrecht.

1)  Allgemeine  Gegenstände.  Clausula  rebus  sic  stuntibus
  bei  Verträgen.  11.  Rechtliche  Natur  der  Gothaer  Lebensversicherungspollce.
  Disposition  über  dieselbe  bei  Lebzeiten  des
Versicherten;  Wirkung  derselben  nach  dessen  Tod.  268.  Verhältniß
zwischen  dolus  und  culpn  luta.  13.  Der  Anspruch  auf  Conventionalstrafe
  kann  auch  nach  Eröffnung  des  Konkurses  über  das
Vermögen  des  Promittenten  verfallen.  —  Einrede  der  Arglist  gegen
jenen  Anspruch.  305.  Können  Verzugszinsen  nach  abgeurtheilter
Haupisache  gesondert  eingeklagt  werden?  323.  Gesichtspunkte,
nach  welchen  sich  die  Zinspflicht  des  Empfängers  bemißt.  975.
Einrede  der  Nothwehr.  266.  Relne  Disferenzgeschäfte  sind  auch
nach  gemeinem  Rechte  nicht  klagbar.  232.  Aktivolegitimation  zur
Anstellung  der  Klage  gegen  die  Erben  des  Stifters  auf  Vollzug
einer  testamentarisch  zu  Gunsten  einer  Person  errichteten  Stiftung.
270.  Condictio  indebiti:  Wer  ist  der  Bereicherte,  wenn  die  Post
einen  auf  die  betressende  Postanweisung  vom  Absender  der  letzteren
nicht  eingezahlten  Betrag  dem  Adressaten  auszahlt?  405

2)  Einzelne  Obligationen  aus  Verträgen  und
vertragsähnlichen  Verhälinissen.  a)  Kauf.  Findet
wegen  Täuschung  über  den  Meßgehalt  des  Kaufsobjektes  Reszission
des  Kaufvertrages  stati?  41.  erjährungsbeginn  bei  der  notio
redhibitoria.  Verhältniß  zwischen  dolus  und  culpa  lata.  Umaßt
  der  Verzicht  auf  alle  Einreden,  spezlell  auf  die  Einrede  der

erletzung  über  die  Hälfte,  auch  den  Anspruch  qunnti  minoris?  43.
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