Systematisches  Negister.  XIX

Gültigkelt  des  unter  der  Herrschaft  des  gemelnen  Rechts  errichteten
Testamentes.  312.  Nach  welchem  Zeilpunkie  bemißt  sich  der  Werthbetrag
  des  Konferendums?  19½  „u#enturfreihett  des  Vaters  nach
bayer.  Landrecht.  353,  369,  101.  Voraussehung  für  die
Entziehung  des  Rechtes  auf  115)0  der  Falzidischen  Quart.  412.

III.  Handels=  und  Wechselrecht.

.  Allgemeines  Deutsches  Handelsgesetzbuch.

Art.  91,  106,  119—122,  130,  131,  141—143,  157,  169,  172,
317.  Schenkung  von  Todeswegen.  bes.  Antheiles  eines  Gesellschafters
  an  dem  Gesellschaftsvermögen.  Rechtliche  Natur  bleses
Antheils.  Räumlicher  Umfang  der  Gesetze  über  die  Form  von
Schenkungen.  292.

Art.  114.  Kollektive  Firmenzeichnung  bedentet  Kollektiv-Vertretung;
  Modifikationen  derselben.

Art.  307  ff.  Ist  bei  fälligen  ##nnberdapieren  die  erfolgreiche
Einklagung  stets  von  vorheriger  Präsentation  zur  Zahlung  bedingt?
  Beginn  der  Inverzugsehung.  279.

B.  Allgemeine  Deutsche  Wechselordnung.
Art.  6  Abs.  2.  Rechtsverhältniß  zwischen  dem  Aussteller
und  dem  Bezogenen  eines  Wechsels.  Kann  der  Aussteller  in  Vollmacht

  und  n  Namen  des  Bezogenen  für  diesen  den  Bechsel
acceptiren  ?  3

IV.  Andere  in  Ausübung  der  Civilrechtspflege
zur  Anwendung  gekommenen  Gesetze.

1)  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.

8  55  Ziff.  1.  Die  Reichs-Gewerbeordnung  gestatiet  den  GeßV
  im  Umherziehen  durch  Siellvertreter  auch  ulcht  bezüglich
  der  selbstverfertigten  Waaren  des  Wochenmarktverkehrs.  309.

2)  Reichs-Hastpflichtgesetz.
5  7  Abs.  2  findet  auf  Vergleiche  keine  Anwendung.  363.
3)  Personenstandsgesetz.

§  32.  Die  Klage  hieraus  Ist  bel  dem  Prozeßrichter  anzubringen.
  199.  2.