XX  Systematisches  Register.

V.  Strafrecht  und  Strafprozeß.
A.  Strafgesetzbuch  für  das  Deutsche  Reich.

§5  40,  295.  Die  Einziehung  des  Beils,  mi  welchem  der  unberechtigte
  Jäger  die  Schlinge  zerhauen  hat,  m  das  darin  gefangene
  Wild  an  sich  zu  nehmen,  ist  weder  ach  *  40  noch  nach
§  295  gerechtfertigt.  92.

113,  214.  Der  Fall,  daß  Jemand  einem  Beamten  durch
die  Bedrohung  mit  Erstechen  (Widerstand  leistet,  ist  nicht  als  ideale
m  von  §8  113  und  214  zu  behandeln,  sondern  allein  aus
8  113  zu  Frrafen.  d4.

ff.  3.  Im  Gebiete  des  bayer.  Landr.  ist,  da  dasselbe

den  be  der  Pplegeeltemschnftntchtkenntunterlepteketim
Einne  dieser  Gesetzesbestimmung  ein  dauerndes  nach  Rechten  und
Püühen  dem  elterlichen  verwandtes  Verhäliniß  zu  verstehen.  63.

193.  In  einer  Eingabe,  welche  die  Wahrung  berechtigter
zueb  bezweckt,  kann  eine  einzelne  Aeußerung  als  nicht  diesem

wecke  dienend  bezeichnet  werden.  226.

.  Bei  einem  Wechsel  in  der  dlenstlichen  Stellung  des
beleidigten  Beamten  ist  zum  Strafantrag  derjenige  „amtliche  Vorgesetzte“
  berechitgt,  welcher  zur  Zeit  der  Beleldigung  der,  Vorgesetzte
  war.  Verwersung  der  Revision  des  Angeklagten.  26.

2.  Wegnahme  elnes  bei  einer  Jagd  (Treibjagd)  erlegten
Hasen  ist  Diebstahl  nicht  Unterschlagung.  254.

§5  243.  Das  gewaltsame  Emporheben  einer  Thür  kann,  auch
wenn  eine  Beschädigung  des  Verschlusses  oder  der  Thür  nicht  eintritt,
  als  Ernecheno  eines  Behältnisses  im  Sinne  des  §  243  Ziff.  2
anzesehen.  werden.  93.  Zum  Begriffe  des  Einbruchs  gehört  nicht,

daß  der  Körper-  de  Giettenden  in  das  Innere  des  Gebäudes  einbebrungen
  sei.  284.

308.  *  sogenannter  Schweinehaufen  ist  als  ein  Vorrath
landi  n  Erzengnisse  im  Sinne  dieses  §  nur  dann  an-Lalehen.
  wenn  er  ein  erheblicher  ist.  Verhältniß  des  8  308  zu
306.  60.

5  348.  Wenn  ein  Leichenbeschauer  Morgens  lum  9  Uhr  eine
Beschelnigung  dahin  ertheilt,  daß  er  um  10⅛  Uhr  die  Leiche  be-Aichuigt
  habe,  so  ist  zunächst  noch  keine  Urkunde,  sondern  nur  der

ntwurf  einer  solchen  errichtet.  Der  Thatbestand  des  §  348  ist
erst  gegeben  um  10⅛  Uhr,  wenn  bis  dahin  die  Leichenschau  vorsätzlich
  unterlassen  ist,  oder  später,  sobald  der  Anfangs  wider

illen  an  der  Leichenschan  verhinderte  Beamte  wissentlich  die  Bescheinigung
  als  Urkunde  wirken  läßt.  248.  Ein  bayerischer  Notar,
welcher  in  einer  von  ihm  aufgenommenen  Urkunde  eine  leergelassene
  Stelle  nachtröglich  mit  einer  Ziffernangabe  ausfüllt,
begeht,  selbst  wenn  dies  gemäß  dem  Willen  der  Parteien  geschieht,
eine  Urlundensölschung  im  Sinne  des  8  348.  252.

363.  Betrug  durch  Täuschung  des  Richters.  Durch  Erwirkung
  eines  Versäumnßurthells  oder  eines  Zoahiungsbeseh  s  im