Syslematisches  Register.  XXI

Mahnverfahren  wegen  einer  getilgten  Forderung  wird  eln  Beirug

nicht  verübt.  283.

.  iff.  12.  Unter  „Grube“  ist  auch  ein  Jauchenloch  zu
verstehen,  welches  einen  Theil  einer  Düngerstätte  bildet.  —  Zu
den  „Anderen“,  denen  aus  einer  ungedeckten  Grube  Gefahr  nicht
suwachsen  darf,  gehören  auch  die  Familienmitglieder  des  Betzers



B.  Strafprozeßordnung  für  das  Deutsche  Reich.

8  56  Ziff.  1.  Die  Nichtbeeidigung  eines  Zeugen,  welcher  ein
Alter  unter  16  Jahren  angegeben  hat,  während  %  Akten  selne
Eidesmündigkeit  ergeben,  begründet  die  Revision.  30.

,  Ein  assertorisch  beeidigter  Zeuge,  welcher,  wenn
auch  in  derselben  Hauptverhandlung,  später  nochmals  vernommen
wird,  muß  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  auf  den  früher  gelelsteten
Eid  versichern.  31.

73,  83.  Ueber  den  Antrag  des  Vertheidigers,  einen  Sachverständigen
  über  den  Gelsteszustand  des  Angeklagten  zu  vernehmen,
  entscheidet  das  Gerlcht  nach  frelem  Ermessen.

.  Auch  beim  Hehler  beschlagnahmte  Sachen  können  dem
Verledzten.  zurückgegeben  werden.  31

263.  enn  das  Hauptverfahren  wegen  eines  einzelnen
Ehebruchsaktes  eröffnet  ist  und  der  Rlchter  findet,  daß  diese  Beischlafsvollziehung
  nur  die  Bethätigung  eines  auf  sortzeesetzen  Eher
bruchs  gerichteten  Entschlusses  war,  so  hat  er  gemäß  dieses  §  d
fortgeseßten  Ehebruch  zum  Oegenstand  der  Vrihellfinenon  7

machen.  240.
Im  Falle  dieses  4  mß  der  Inhalt  des  Hinweises
aus  dem  uriocs  ersichtlich  seln.  285.
266.  Die  Ablehnung  eines  Beweisantrages  als  „offenbar
unerheblich  ist  nicht  genügend  begründet.  255.
77  Ziff.  5.  Abwesenheit  des  Vertheidigers  zur  Zeit  einer
en  r  ndo  ten  abgeforderten  Erklärung  nach  §  286  der  StPO.
*4(  hur  iied  de  nurtheils  28.
410  Abs.  2.  nichn  Gunsten  eines  zu  einer  Gesammtstrafe
  —  —-  einen  Vergeben  die  Wiederaufnahme
  des  Verfahrens  Fchese  ist,  so  ist  die  Hauptverzandlung
nicht  auch  wegen  der  übrigen  Vergehen  zu  ernenern.  286.

C.  Andere  in  Ausübung  der  Strafrechtspflege  zur
Anwendung  gekommenen  Gesetze.

1)  Gewerbeordnung  für  das  Deutsche  Reich.

5  33,  147.  Es  ist  nicht  Betrieb  einer  Schankwirthschaft,  wenn
der  an  Sin.  Arbeiter  Bier  ausschenkende  Arbeitgeber  keinen  Gewinn
  anstrebt  und  insbesondere  der  die  Anschaffungskosten  übersteigende
  Mehrerlös  die  Kosten  der  Bebienung  und  Lokalgewährung
nicht  Überstelgt.  76.