Neunter  Ergänzungsband.  *  1.
Dr.  J.  A.  Seuffert--ê

Blätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhal#  t  hechte  des  Vaters  am  kegulär  Abveutlgute  des  m—
melnem  und  bayerlschem  Rechte.  Mitthellungen  aus
-  echl  Frrcung  der  Oberlandesgerichte  in  GCegenständen  deslr  Wrenea
und  Eiblpes.  sses.

Die  Rechte  des  Vaters  am  regulären  Adventizgute
des  Hauskindes  nach  gemeinem  und  bayerischem
Rechte.

Erörtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.
J.
Das  Gesetzesmaterial.

Was  als  Adventizgut  (peculinm  adventitium  regulare)
  eines  Hauskindes  nach  römischem  und  bayerischem
Rechte  zu  erachten  sei,  ist  in  den  Pandektenlehrbüchern
sowohl,  als  im  Thl.  II  Kap.  5  85  des  bayer.  Landrechts
klar  und  deutlich  gesagt,  braucht  daher  nicht  erst  erörtert
zu  werden.  Die  Rechte  des  Vaters  aber  in  Ansehung
solchen  Gutes  sind  in  den  Gesetzen  minder  klar  bestimmt
und  in  der  Doktrin  sowohl  als  in  der  Praxis  oftmals
so  verschieden  gedeutet  worden,  daß  es  bei  der  immerhin
merklichen  Spanne  Zeit,  auf  welche  das  bestehende  Recht
gegenüber  dem  Entwurfe  eines  bürgerlichen  Gesetzbuchs
für  das  deutsche  Reich  noch  zu  rechnen  hat,  wohl  der
Mühe  verlohnen  dürfte,  an  dieser  Stelle  noch  ein  Wort
hierüber  zu  sagen.

Gemeinrechtliche  Basis  der  ganzen  Lehre  sind  heute
noch  die  Konstitutionen  der  römischen  Kaiser,  welche  das

IX.  Ergänzungsband.