2  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

frühere  volle  Eigenthumsrecht  des  Vaters  an  jedem  Erwerbe
  des  Hauskindes  wesentlich  einschränkten  und  nur
rücksichtlich  desjenigen,  was  aus  dem  Vermögen  des
Vaters  selbst  herrührte  (peculium  profectitium),  den
Grundsatz  der  Personeneinheit  zwischen  Vater  und  Kind
völlig  intakt  ließen.  Die  spätere  Praxis  hat  auch  hieran
noch  gerüttelt,  indem  sie  Rechtsgeschäfte  zwischen  Vater
und  Kind  nicht  blos  überhaupt,  sondern  sogar  bezüglich
eines  aus  dem  Vermögen  des  Vaters  herrührenden  Erwerbes
  zuließ  und  z.  B.  bei  obwaltender  Schenkungsabsicht
  des  Vaters  das  dem  Kinde  Geschenkte  als  Adventizgut
  betrachtete,  eine  Praxis,  welche  sich  längst  zum
Gewohnheitsrechte  gestaltet  hat.  (Vgl.  Seuffert's
Pand.  §  483  und  486:  Windscheid's  Pandekten  1888,
§*  484  Note  2  und  4;  Kraut,  die  Vormundschaft  Thl.  II
Seite  640;  Dollmann  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
  Band  14  Seite  129  u.  ff.;  Sammlung  von
Entscheidungen  des  bayer.  obersten  Landesgerichts  in
Civilsachen  Bd.  XI  Seite  754;  Seuffert's  Archiv
oberstrichterlicher  Entscheidungen  Bd.  1I  353;  II  305;
VII  195  u.  196;  XIV  44;  XVII  255;  XIX  160;  XXVI
138;  XXVII  38;  XXVIII  139;  endlich  reichsger.  Urtheil
vom  1.  Juli  1886  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung
Bd.  51  Seite  557.)

An  allem  nicht  vom  Vater  herrührenden  Erwerbe
des  Kindes  dagegen  wurde  schon  durch  das  Konstitutionenrecht
  dem  Kinde  von  vornherein  das  Eigenthum,  an  einzelnen
  Arten  desselben  (peculium  castrense  vel  quasi
und  peculium  adventitium  irregulare)  auch  die  Verwaltung
  und  der  Genuß  zugesprochen.  Nur  an  dem
sogenannten  peculium  adventitium  regulare  im  Sinne
der  römischen  Quellen,  wozu  hauptsächlich  der  erbschaftliche
  Erwerb  der  Hauskinder  zählte,  verblieben  dem  Vater
noch  Rechte,  welche  sich  im  Wesentlichen  auf  die  Befugniß
zur  Nutznießung,  Verwaltung  und  Prozeßführung  bezüglich
  jenes  Vermögens  reduziren,  aber  auch  hierin