Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  3

wieder  in  Folge  besonderer  Bestimmungen  noch  Modifikationen
  erlitten  haben.

Das  bayerische  Landrecht  hat,  wie  bereits  von  Dollmann
  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  8
S.  321  u.  ff.  näher  ausgeführt  worden  ist,  auch  schon
aus  dem  Wortlaute  des  Landrechts  Theil  1  Kap.  5  §  1
u.  ff.  sich  ergibt,  das  römische  Pekuliensystem  adoptirt.
Es  geschah  dies  aber  nur  mit  der  bereits  damals  zum
Gewohnheitsrechte  gewordenen  Modifikation,  daß  das
Prinzip  der  Personeneinheit  zwischen  Vater  und  Kind
überhaupt  und  auch  beim  nichtprivilegirten  Erwerbe  des
letzteren  aufgegeben,  mithin  Rechtsgeschäfte  zwischen  Vater
und  Kind,  z.  B.  Schenkungen  des  Vaters  an  das  Kind,
mit  der  Wirkung  rechtsgiltiger  Eigenthumsübertragung
an  dieses  unbedingt  zugelassen  wurden.  (Vgl.  hiezu  Thl.  1
Kap.  5  §  2  Nr.  4  des  bayer.  Landrechts,  dann  die  Annotationen
  zu  dieser  Stelle  und  zu  Thl.  III  Kap.  8  8§  9
a.  a.  O.)

Die  Bestimmungen  des  bayerischen  Civilkodex  über
den  Umfang  der  väterlichen  Befugnisse  am  Adventizgute
sind  indeß  sehr  dürftig.  Es  wird  in  Thl.  1  Kap.  5  §  5
gesagt,  daß  dem  Vater  hieran  die  Administration  und
Nutznießung  zustehe;  in  Thl.  II  Kap.  9  §  6  ferner  wird
erwähnt,  daß  der  Vater  seiner  Nutznießung  wegen  weder
eine  Kaution  zu  leisten  noch  ein  Inventar  zu  errichten
brauche.  Dies  ist  Alles.  Die  Annotationen  zu  ersterer
Stelle  bemerken  dann  noch,  daß  die  väterliche  Administration
  von  der  vormundschaftlichen  weit  differire,  mehr
ist  dort,  außer  der  Bezugnahme  auf  diverse  Stellen  des
Justinianischen  Codex  und  auf  Werke  damaliger  Autoren,
gleichfalls  nicht  gesagt.  Es  besteht  daher  rücksichtlich
jener  Materie  im  bayerischen  Landrechte  eine  Lücke,  zu
deren  Ausfüllung  gemäß  Thl.  1  Kap.  2  §  9  desselben
und  nach  dem  Publikationspatente  vom  2.  Januar  1756
das  römische  Recht  hilfsweise  heranzuziehen  ist.  Dies
wird  auch  von  Niemand  bestritten.  Daraus  jedoch,  daß