4  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

Kreittmayr  in  den  Annotationen  zu  Thl.  I  Kap.  5
§5,  wo  er  das  Administrationsrecht  des  Vaters  als  von
dem  vormundschaftlichen  weit  differirend  bezeichnet,  auf
die  Autoren  Lauterbach  und  v.  Schmid  Bezug  nimmt,
von  denen  Ersterer  in  seinen  Erörterungen  über  das
Pandektenrecht,  letzterer  in  seinem  Kommentare  zu  dem
älteren  bayerischen  Landrechte  mitunter  einer  freieren
Bewegung  des  Vaters  das  Wort  reden,  wurde  mit  Bezug
  auf  die  Rechte  des  Vaters  am  Adventizgute  noch  in
neuerer  Zeit  gefolgert,  daß  bei  subsidiärer  Anwendung
des  römischen  Rechtes  im  Gebiete  des  bayerischen  Landrechtes
  nur  die  bei  Publikation  des  letzteren  gangbare
Interpretation,  nicht  aber  die  gegenwärtige  Doktrin  maßgebend
  sei.  Dies  um  so  mehr  als  in  dem  Publikationspatente
  vom  2.  Januar  1756  das  bayerische  Landrecht
geradezu  als  eine  Kodifikation  des  älteren,  sowohl  gemeinen
  als  statutarischen  Rechtes  bezeichnet  wird,  „wie
solches  in  hiesigen  Churlanden  —  —  —  —  —  gangbar
und  üblich  gewesen“  (Vgl.  hiezu  Hauser's  Zeitschrift
für  Reichs=  und  Landes-Recht  Bd.  V  S.  284  u.  ff.,  dann
Blätter  für  Rechtsanwendung  Bd.  42  S.  558.)
Dieser  Aufstellung  fehlt  indeß  jede  Berechtigung.
Wenn  das  bayerische  Landrecht  im  Publikationspatente
als  eine  Kodifikation  des  damals  gangbaren  gemeinen
Rechtes  bezeichnet  wird,  so  ist  dies  für  den  gegebenen
Fall  völlig  gleichgiltig;  denn  was  wirklich  kodifizirt  wurde,
d.  h.  ausdrücklich  im  Codex  steht,  braucht  nicht  ergänzt
zu  werden.  Im  Uebrigen  aber  sprechen  weder  der  Codex
noch  die  Annotationen  Kreittmayr's  auch  nur  mit
einer  Silbe  davon,  daß  in  Sachen,  welche  durch  das
Landrecht  selbst  nicht  genug  bestimmt  sind,  das  subsidiäre
römische  Recht  anders,  als  es  eben  ist,  angewendet  werden
solle.  Von  dem  Zuschnitte,  welchen  dasselbe  durch  diesen
oder  jenen  Autor  erhalten  hatte,  als  von  einer  maßgebenden
  Richtschnur,  ist  vollends  gar  keine  Rede.  Im
Gegentheile  bezeichnet  Kreittmayr  selbst  freie,  gründ-