Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hausklndes.  5

liche  und  unablässige  Forschung  als  die  einzig  richtige
Methode  bei  Zuhilfenahme  der  römischen  Rechtsquellen,
indem  er  rücksichtlich  dieser  Quellen  in  den  Annotationen
zu  Thl.  I  Kap.  2  §  9  unter  Ziff.  20  bemerkt:  „Was
„aber  schicklich,  thunlich  und  applikabl  seie,  das  gibt  eben
„bemerkte  Philosophie,  Critique  und  Historie.  Justi-„nianus
  redet  nicht  allzeit  als  Legislator,  sondern  rai-„sonirt
  gar  oft  wie  ein  Philosophus  und  da  sagt  die
„Philosophie,  daß  man  ihm  nicht  mehr  glauben  soll,  als
„es  der  Raison  gemäß  ist,  die  Critique  bringt  insonder-„heit
  eine  gründliche  Kenntniß  der  lateinischen  Sprach
„zuwegen,  und  die  Historie  legt  den  großen  Unterschied
„zwischen  unserer  und  der  römischen  Staatsverfassung,
„mithin  auch  den  Grund  der  Applikation  von  einem  auf
„das  andere  dar.“

Wo  also  das  bayerische  Landrecht  eine  wirkliche  Lücke
zeigt,  da  greift  das  römische  Recht  mit  allen  Resultaten
der  neuesten  Forschung  Platz,  und  ist  dies  auch  vom
bayerischen  obersten  Landesgerichte  in  einem  erst  vor
Kurzem  in  den  Blättern  für  Rechtsanwendung  Bd.  53
S.  229  u.  ff.  veröffentlichten  Beschlusse  vom  28.  April
1888  neuerdings  anerkannt  worden.  —

II.

Das  Nießbrauchsrecht.  Der  Vater  als  Qua—
sinsufruktuar.  Umfangseiner  desfallsigen  Befugnisse.
  Dauer  des  Rechtes.

Mit  einer  Ausdrucksweise,  die  geradezu  überschwänglich
  genannt  werden  darf,  wird  in  lib.  6  Tit.  60  und  61
des  justinianischen  Codex  dem  Vater  der  freieste  Nießbrauch
  am  Adventizgute  der  Hauskinder  zugesprochen.
In  diesen  Titeln,  welche  die  Ueberschriften  führen:  de
bonis  maternis  et  matoerni  generis  und  de  bonis,  dune
liberis  in  potesato  constitutis  ex  matrimonio  vel  aliter
acquiruntur,  et  eorum  administratione,  wird  dem  Vater