6  Rechte  d.  Valers  am  regultiren  Adventizgute  d.  Hauskindes,

rücksichtlich  des  Adventizgutes  des  Hauskindes  und  zwar
zunächst  durch  L.  1  Cod.  6.  60  gestattet:  „ita  omnia
agere  tanqguam  solidum  perfectumque  dominium  ei
adquisitum  faisset“;  ferner  ist  in  L.  6  §  2  Cod.  6.  61
bestimmt:  „habent  parens  plenissimam  postestatem  uti
frui  his  rebus  —  —  —  —  et  gubernatio  earum  sit
ponitus  impunita“.  Diesen  Bestimmungen  wird  in  L.  8
8  4  Cod.  6.  61  noch  die  weitere  angereiht,  daß  der  Vater
wegen  der  Ehrfurcht,  die  ihm  die  Kinder  schulden,  von
jeder  Rechnungsablage,  sowie  von  jeder  Kaution,  überhaupt
  von  Allem,  was  sonst  einen  Usufruktuar  obliegt,
befreit  sein  soll.

Man  sollte  denken,  mit  derartigen  Vollmachten  ausgerüstet
  könnte  der  Vater  fröhlich  von  dannen  gehen.
Aber,  was  ihm  mit  der  einen  Hand  gegeben  wird,  das
wird  ihm,  so  zu  sagen,  mit  der  anderen  zum  guten  Theile
sogleich  wieder  entzogen.  Vor  Allem  wird  in  L.  1
Cod.  6.  60  sofort  Jeder,  der  etwas  vom  Vater  erkaufen
will,  ausdrücklich  ermahnt,  darauf  zu  achten,  „ne  unquam
  partem  earum  rerum,  quas  alienare  probibitum
est,  sciens  accipiat  vel  ignorans  —  —  —  —  —  —
quia  nullam  poterit  praescriptionem  opponere  fllüs
duandoqgue  rem  —  —  —  vindicantibus“.  In  L.  2
Cod.  6.  60  wird  sodann  dem  Vater  ausdrücklich  verboten,
  irgend  etwas  von  den  bonis  waterni  generis  zu
verkaufen,  zu  verschenken,  aufzugeben  oder  einem  Anderen
zu  verhaften,  usufructu  duntaxat  ad  eum  (patrem)  pertinente.
  Das  Nämliche  wird  in  L.  4  Cod.  6.  61  bestimmt;
  in  L.  6  §  2  wird  ferner  zwar  wiederholt  gesagt:
  habeat  parens,  plenissimam  potestatem  uti  frui
his  rebus,  es  wird  aber  beigesetzt:  sed  tantummodo
alienatione  vol  hypotheca  suo  nomine  patribus  denezgata.
  Endlich  wird  in  L.  8  §  5  Cod.  6.  61  gesagt,
außer  in  den  durch  §  4  oit.  unmittelbar  vorher  bestimmten
  Ausnahmsfällen  solle  den  Vätern  keine  Befugniß
gewährt  sein,  res  quarum  dominium  apud  eorum  po-