Nechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventlzgute  d.  Hauskindes.  7

steritatem  est,  alienare  vel  pignori,  vel  hypothecne
titulo  dare;  selbst  für  den  Fall  aber,  daß  der  Vater  in
einem  der  gesetzlich  zulässigen  Ausnahmsfälle  zum  Adventizgute
  gehörige  Sachen  veräußern  würde,  wird  zugleich
  weiter  bestimmt,  ut  pretium  enarum  (rerum)  vel
in  res  vel  in  causas  hereditarias  procedat  vel  fllio
Servetur.

Den  dogmatischen  Inhalt  dieser  Bestimmungen  einschließlich
  der  Ausnahmsbestimmung  in  L.  8  §  4  Cod.
6.  61  gibt  der  bedeutendste  lebende  Autor  des  Pandektenrechtes,
  Windscheid,  in  seinem  Lehrbuche  §  517  (6.  Auflage
  Bd.  II  S.  966)  wie  folgt  wieder:

„Ueber  die  Substanz  des  adventizischen  Vermögens
„kann  der  Vater  nicht  verfügen;  Veräußerungen,  welche
„er  mit  demselben  vornimmt,  sind  nichtig  und  das  Kind
„kann  nach  Beendigung  des  väterlichen  Rechtes  die  Nich-„tigkeit
  derselben  geltend  machen,  ohne  daß  ihm  aus  der
„bis  dahin  abgelaufenen  Zeit  eine  Verjährung  entgegen-„gesetzt
  werden  könnte.  Ausnahmsweise  ist  dem  Vater
„die  Veräußerung  gestattet“:

„a)  bei  Sachen,  welche  dem  Untergange  ausgesetzt  oder

.  „unnütz  sind“,

„b)  zur  Abtragung  von  Schulden  und  Lasten,  welche
„das  Kind  mit  dem  Erwerbe  übernommen  hat,
„vorausgesetzt,  daß  sie  nicht  in  periodisch  wieder-„kehrenden
  Leistungen  bestehen,  in  welchem  Falle  sie
„der  Vater  aus  den  Einkünften  bestreiten  muß“.  —

Faßt  man  hienach  zunächst  das  väterliche  Nießbrauchsrecht
  ins  Auge,  so  könnte  sich  der  Vater  angesichts
jener  Bestimmungen  allerdings  über  Nichts  beklagen,  wenn
und  insoweit  es  sich  blos  um  den  eigentlichen  Nießbrauch
(verus  ususfructus)  handelt.  Dieser  wird  in  L.  1  D.  7.  1
definirt  als  jus  alienis  rebus  utendi  fruendi  salva  rerum
substantia.  Eine  Substanzveräußerung  ist  daher  auch
dem  sonstigen  Nießbraucher  in  derartigen  Fällen  nicht
gestattet.  Der  Vater  aber,  welcher  ohne  Kaution  wirth-