8  Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.

schaften  und  überdies,  weil  er  einem  Eigenthümer  gleich
zu  nutzen  befugt  ist,  sogar  wesentliche,  einem  sonstigen
Nießbraucher  verwehrte  Veränderungen  der  Sache  vornehmen,
  z.  B.  einen  Lustgarten  in  ein  fruchttragendes
Grundstück  umwandeln  darf,  wäre  immer  noch  in  mancher
Hinsicht  privilegirt.  (Vgl.  hiezu  Windscheid  a.  a.  O.
§  517  und  Dernburg,  Pandekten,  1887  Bbd.  2  §5  34.)
.  (Fortsetzng  folgt).

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  der  Oberlandesgerichte
  in  Gegenständen  des  Civilrechts  und
Civilprozesses.

Pactum  de  non  lieitando;  Anwendbarkeilt
des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  auf  einem
Vertrag  zwischen  einem  Hypothekgläubiger
und  einem  Kaufsliebhaber  für  das  dem
Zwangsverkaufe  unterstellte  Hypothekenobjekt
  über  den  Erwerb  des  letzteren.  Nothwendigkeit
  der  Cession  die  Forderung  gegen
den  Hauptschuldner  zur  Geltendmachung  der
Forderung  gegen  den  Bürgen?  Der  Händler  A,
welcher  auf  einem  Wirthschaftsanwesen  an  siebenter
Stelle  eine  Forderung  von  2500  Mk.  hypothekarisch  versichert
  hatte,  schloß  mit  B,  der  das  verpfändete,  dem
Zwangsverkaufe  unterstellte  Anwesen  erwerben  wollte,
einen  Vertrag  ab,  in  welchem  sich  A  bereit  erklärte,  dem
B  bei  der  Einsteigerung  dieses  Anwesens  behilflich  zu
sein,  indem  er  für  B  auf  Verlangen  des  Beamten  der
betheiligten  Bank  bürgen  werde,  wogegen  B  sich  verpflichtete,
  besagtes  Anwesen  zu  einem  Preise  zu  erwerben,
daß  die  Hypothekforderungen  des  A  nebst  den  rückständigen
  Zinsen  gedeckt  werden,  B  noch  ausdrücklich  die