Oberlandesgerichtliche  Entscheidungen.  9

Bürgschaft  für  den  Eingang  der  treffenden  klägerischen
Guthabensbeträge  übernahm.  Außerdem  verpflichtete  sich
B  dem  4A  für  seine  finanzielle  Mitwirkung  zur  Erwerbung
fraglichen  Anwesens  eine  Provision  von  500  Mk.  zu  vergüten.


Die  auf  Grund  dieses  Vertrages  erhobene  Klage
wurde  vom  Gericht  erster  Instanz  abgewiesen;  vom  Berufungsgerichte
  derselben  aber  stattgegeben;  die  Entscheidungsgründe
  hiefür  gehen  im  Wesentlichen  dahin:

Das  Gericht  erster  Instanz  ist,  obwohl  es  anerkennen
mußte,  daß  die  erwähnte  Vereinbarung  nirgends  eine
Bestimmung  über  das  Abstehen  des  A  vom  Mitbieten
bei  der  bevorstehenden  Versteigerung  enthält,  und  B  die
Verpflichtung  übernahm,  das  Anwesen  zu  einem  möglichst
hohen  Preise  zu  erwerben,  dennoch  zu  der  Annahme  gelangt,
  es  sei  der  wahre  Zweck  des  Vertrages  die  Beseitigung
  des  A  als  Steigerungskonkurrenten  gewesen,  und
nur  aus  diesem  Grunde  habe  sich  B  herbeigelassen,  dem
A  für  seine  Hypothekforderungen  als  Selbstschuldner  zu
haften.

Allerdings  kann  nicht  bezweifelt  werden,  daß  A  als
ein  im  Subhastationsverfahren  betheiligter  Hypothekgläubiger
  ein  wesentliches  Interesse  an  der  Erzielung
einer  möglichst  hohen,  zur  Deckung  des  Gesammtbetrages
seiner  Forderungen  hinreichenden  Versteigerungssumme
hatte.  Allein  dieser  Umstand  gestattet  noch  keineswegs
die  Folgerung,  daß  A  die  Absicht  hatte,  sich  an  der  Versteigerung
  durch  Mitbieten  selbst  zu  betheiligen.  Zum
Mindesten  die  gleiche  Wahrscheinlichkeit  läßt  sich  für  das
Gegentheil  hievon  annehmen,  wenn  die  geringe  Sicherheit
  berücksichtigt  wird,  welche  vom  Anbeginn  für  die
an  siebenter  Stelle  im  Hypothekenbuche  eingetragenen
Darlehenskapitalien  zu  2500  Mk.  bestund,  so  daß  im
Falle  des  unfreiwilligen  Verkaufes  nach  Berichtigung
der  privilegirten  Posten  und  vorgehenden  Hypothekforderungen
  eine  Deckung  der  fraglichen  2500  Mk.  durch