10  Oberlandesgerichtliche  Enischeldungen.

den  vollen  Werth  des  Anwesens  kaum  erwartet  werden
konnte.  Bei  dieser  Sachlage  bestund  aber  auch  auf  Seite
des  B  kein  nachweisbarer  Grund  zu  der  Besorgniß  wegen
einer  drohenden  Konkurrenz  des  A  bei  dem  Versteigerungsakte
  und  deshalb  ist  es  auch  nicht  möglich  als  feststehend
zu  erachten,  daß  durch  das  getroffene  Uebereinkommen
eine  Beseitigung  jener  angeblichen  Konkurrenz  oder  von
Seite  der  Betheiligten  überhaupt  etwas  Anderes  als  der
Wortlaut  der  Vertragsurkunde  entnehmen  läßt,  beabsichtigt
  war.  Diese  Urkunde  enthält  aber  als  Gegenleistung
  des  B  für  die  ihm  von  A  behufs  Erwerbung
des  Versteigerungsobjektes  zugesicherte  Beihilfe  lediglich
die  Verpflichtung  des  Ersteren,  das  Anwesen  zu  einem
die  Hypothekforderungen  des  A  in  Haupt=  und  Nebensache
  deckenden  Betrage  zu  ersteigern  mit  dem  Garantieversprechen
  für  den  richtigen  Eingang  der  treffenden
Guthabensbeträge,  so  daß  B  für  diese  Beträge  dem  A
auch  in  dem  Falle  haftbar  wurde,  wenn  dieselben  durch
das  Ergebniß  der  Versteigerung  nicht  vollständig  gedeckt
werden  würden.  Dieses  Uebereinkommen  bildet  nach
seinen  vorliegenden  Merkmalen  kein  sogenanntes  pactum
de  non  licitando  und  fällt,  da  auch  die  Rechte  Dritter
dadurch  nicht  benachtheiligt  erscheinen,  keinesfalls  unter
die  im  Landrecht  Th.  IV  Kap.  1  §  16  Ziff.  1  bezeichneten
  Conventionen,  weshalb  der  Entscheidung  des  Gerichtes
  erster  Instanz,  welche  das  fragliche  Uebereinkommen
  auf  Grund  jener  Gesetzesstelle  für  rechtsunwirksam
unter  den  Betheiligten  erklärte  und  deshalb  die  erhobene
Klage  abweist,  nicht  beigetreten  werden  konnte.

Im  Weiteren  bestreitet  B  die  Giltigkeit  des  mehrfach
erwähnten  Uebereinkommens,  weil  dasselbe  entgegen  den
Bestimmungen  des  Art.  14  des  Notariatsgesetzes  nicht
notariell  verbrieft  wurde,  obwohl  es  sich  dabei  um  die
Uebernahme  der  Verpflichtung,  das  Eigenthum  eines
Immobile  zu  einem  bestimmten  Preise  zu  erwerben  bez.