Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.  11

die  Uebernahme  einer  Bürgschaft  als  Folge  jener  Verpflichtung
  gehandelt  habe.

Auch  dieses  Eingelenke  entbehrt  jeder  Begründung,
indem  das  gedachte  Uebereinkommen  nicht  die  Besitzveränderung
  oder  das  Eigenthum  einer  unbeweglichen  Sache
oder  dingliche  Rechte  an  einer  solchen,  sondern  nur  die
persönliche  Verpflichtung  des  B  zur  Ersteigerung  einer
unbeweglichen  Sache  zu  einem  gewissen  Preise  bei  einer
bevorstehenden  gerichtlich  angeordneten  Zwangsversteigerung
  zum  Gegenstande  hatte,  mithin  gegebenen  Falles
von  Seite  der  Betheiligten  unmittelbare  Dispositionen
über  das  Versteigerungsobjekt  oder  dingliche  Rechte  an
demselben  weder  getroffen  wurden,  noch  getroffen  werden
konnten.  B  glaubte  den  erhobenen  Anspruch,  soferne  derselbe
  auf  die  Bürgschaftserklärung  gegründet  ist,  auch
um  deswillen  beanstanden  zu  können,  weil  in  der  Klage
unterlassen  wurde,  die  Bereitwilligkeit  des  A,  seine  Forderung
  gegen  den  früheren  Hypothekschuldner  an  B  zu
cediren,  zu  erklären  und  letzterer  nur  gegen  Abtretung
besagter  Forderung  an  ihn  zur  Bezahlung  an  A  verurtheilt
  werden  könnte.  Abgesehen  davon,  daß  A  seine
Bereitwilligkeit  zur  besagten  Cession  in  erster  Instanz
erklärt  hat,  sobald  er  von  B  befriedigt  sei,  hat  nach  den
hier  anwendbaren  Bestimmungen  des  bayer.  Landrechts
Th.  IV  Kap.  10  §  16  Nr.  6  der  Bürge  zum  Behufe  der
Regreßnahme  gegen  den  Hauptschuldner  die  vorläufige
Cession  der  Klage  durch  den  Gläubiger  gar  nicht  nothwendig;
  es  verdient  daher  auch  dieses  Eingelenke  keine
Beachtung.  Urtheil  des  Oberlandesgerichts  München
vom  24.  Juni  1889.  -

Clausula  rebus  sic  stantibus  bei  Verträgen.
  Der  Kaufmann  A  hatte  mit  dem  Fabrikanten
B  einen  Vertrag  abgeschlossen,  inhaltlich  dessen  der
letztere  dem  ersteren  für  den  Gesammteinkaufspreis  von
2000  Mk.  netto  Waaren  auf  Bestellung  promptest  zu