12  Oberlandesgerichtliche  Entscheidungen.

liefern,  aber  erst  nach  vollständiger  Effectuirung  des
Auftrages  Zahlung  zu  erhalten  hatte.

Wegen  nicht  vollständiger  Lieferung  erhob  A  Klage
auf  Vertragserfüllung  und  Schadenersatz,  kam  aber
mittlerweile  in  Konkurs.  Dieser  wurde  von  dem  Konkursgerichte
  wegen  Mangels  einer  zureichenden  Massa
wieder  aufgehoben.  Die  erste  Instanz  erkannte  auf  Eid
über  den  klägerischer  Seits  behaupteten  Lieferungsvertrag,
das  Berufungsgericht  wies  jedoch  die  Klage  aus  folgenden
  Gründen  zurück:

Nach  Landrecht  Th.  IV  Kap.  15  8  12  Ziff.  3  und
Anmerkungen  hiezu  lit.  c  enthalten  alle  Verpflichtungen
die  olausnla  rebus  sie  stantibus  stillschweigend  in  sich
und  werden  durch  die  Veränderung  der  in  obligationem
gebrachten  Sache  aufgehoben,  jedoch  unter  der  Voraussetzung,
  daß  die  Veränderung  weder  mora  noch  culpa
aut  faoto  debitoris  veranlaßt  werden,  auch  nicht  leicht
vorauszusehen  war  und  endlich  von  solcher  Beschaffenheit
ist,  daß,  wenn  debitor  solche  vorausgesehen  hätte,  er  sich
nach  unparteiischen  und  rechtlichen  Gutachten  verständiger
  Leute  nimmermehr  darauf  eingelassen  hätte,  in
welchen  Umständen  gleichwohl  noch  zur  richterlichen  Entscheidung
  steht,  ob  die  Obligation  völlig  aufgehoben  oder
nur  nach  Proportion  der  Veränderung  gemäßigt  werden
  solle.

Auch  nach  dem  subsidiär  in  Betracht  kommenden
gemeinen  Rechte  kann  immerhin  soviel  als  feststehend
angenommen  werden,  daß  die  Klausel  als  stillschweigend
in  dem  Vertrage  enthalten,  da  anzunehmen  ist,  wo  sie,
als  eine  selbstverständliche  Voraussetzung  des  Vertragsabschlusses
  anzunehmen  ist,  und  ebenso  kann  nach  dem
geltenden  deutschen  Handelsrechte  durch  geänderte  Verhältnisse
  die  Verpflichtung  zur  Erfüllung  vertragsmäßig
eingegangener  Verbindlichkeiten  aufgehoben  werden,  wie
dieses  auch  durch  oberstrichterliche  Aussprüche  anerkannt  ist.

Diese  Grundsätze  auf  den  vorliegenden  Fall  ange-