Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.  13

wendet,  ergeben,  daß  die  erhobene  Klage  sich  zur  Abweisung
  eignet,  ohne  daß  es  noch  einer  vorgängigen  Beweiserhebung
  bedürfte.  Denn  die  hiefür  entscheidenden
Thatsachen,  daß  der  Kläger  mittlerweile  in  Konkurs  gerathen
  ist,  und  daß  wegen  Mangels  einer  zureichenden
Massa  das  Konkursverfahren  wieder  aufgehoben  werden
mußte,  sind  nicht  bestritten.

Soviel  muß  als  sicher  feststehend  angenomment  werden,
  daß  B  wie  jeder  andere  verständige  Kaufmann  mit
einem  in  Konkurs  gerathenen  Manne,  bei  welchem  die
vorhandenen  Aktiva  nicht  einmal  die  Durchführung  des
angeordneten  Gantverfahrens  ermöglichten  —  wie  dieses
hier  der  Fall  ist  —  einen  derartigen  Vertrag  nicht  abgeschlossen
  haben  würde,  und  daß  er  daher,  nachdem  der
Kläger  in  solcher  Weise  insolvent  geworden  ist,  auch  nicht
gehalten  sein  kann,  denselben  noch  weiters  zum  Vollzuge
  zu  bringen,  und  dem  Kläger  mit  der  nahezu  vollständigen
  Gewißheit,  keine  Zahlung  zu  erlangen,  weitere
Waaren  auf  Credit  zu  liefern,  weshalb  die  erhobene
Klage  abzuweisen  war.  Urtheil  des  k.  Oberlandesgerichts
München  vom  8.  November  1889.

Gilt  auch  im  mosaischen  Rechte  der  Grund-=satz,
  daß  die  Gestattung  des  Beischlafes  eine
Verzeihung  des  von  dem  anderen  Ehegatten
verübten  Ehebruches  oder  einen  Verzicht  auf
das  Recht  zur  Klage  enthält?  In  einem  zwischen
zwei  Ehegatten  mosaischer  Religion  obschwebenden  Rechtsstreite
  auf  Trennung  der  Ehe  dem  Bande  nach  aus  Verschulden
  des  Ehemannes  wegen  Ehebruches  wurde  von
dem  Beklagten  die  Einrede  erhoben,  daß  ihm  seine  Ehefrau
  noch  im  Laufe  des  Ehescheidungsprozesses  den  Beischlaf
  gestattet  habe,  und  auf  Grund  derselben  Abweisung
der  Klage  verlangt.  Das  Gericht  erster  Instauz  wies
diese  Einrede  unter  anderen  auch  um  deswillen  zurück,
weil  das  mosaische  Recht  keine  Bestimmung  des  Inhaltes