14  Obersandesgerichtliche  Entscheldungen.

enthalte,  daß  die  Gestattung  des  Beischlafes  eine  Verzeihung
  des  von  dem  anderen  Ehegatten  verübten  Ehebruches
  oder  einen  Verzicht  auf  das  Recht  der  Klage
involvire.

Das  Berufungsgericht  hielt  diese  Einrede  für  zulässig,
  und  lassen  die  Entscheidungsgründe  Folgendes  entnehmen:


Richtig  ist  es,  daß  für  die  Ehescheidungsklagen
zwischen  Eheleuten  israelitischer  Religion  das  mosaischrabbinische
  Recht,  das  sogenannte  Talmudrecht,  wie  es
sich  durch  Synodalbeschlüsse,  durch  Auslegung  der  Schriftgelehrten
  und  Rabbiner,  nach  Gebrauch  und  Herkommen
im  Anschlusse  an  die  europäische  Civilisation  ausgebildet
hat,  zur  Anwendung  zu  kommen  hat.

Vergl.  von  Seel,  Exkurs  über  jüdische  Ehescheidungen
  in  den  Bl.  f.  RA.  Bd.  42  S.  49  ff.;
von  Holzschuher,  Theorie  und  Kasuistik  Bd.  J
S.  639  ff.;  Metz,  das  Gesetz  vom  29.  Juni
1851,  die  bürgerlichen  Rechte  der  israelitischen
Glaubensgenossen  betr.,  in  Dollmanns  Gesetzgebung
  Bayerns  Th.  I  Bd.  L  S.  484/85;  Jakob
Gotthelf,  die  Rechtsverhältnisse  der  Juden
in  Bayern  8  16  S.  105  ff.;  Entscheid.  des  obersten
Landesgerichts  in  Civilsachen  Bd.  XI  S.  175.

Zutreffend  ist  auch  die  Annahme  des  Unterrichters,
daß  nach  den  Bestimmungen  dieses  mosaisch-rabbinischen
Rechtes  in  seiner  derzeitigen  Gestaltung  der  Ehebruch
für  den  verletzten  Theil  einen  Scheidungsgrund  bildet,
und  zwar  nicht  blos  dem  Manne  der  Frau  gegenüber,
sondern  auch  letzterer  gegenüber  dem  Ehemanne.

Vergl.  Seel  a.  a.  O.  §  5  S.  83;  H.  B.  Fessel,
das  mosaisch-rabbinische  Civilrecht  Th.  1  §  86
und  Erläuterung  hiezu  S.  52.

Daß  die  Fortsetzung  der  ehelichen  Geschlechtsgemeinschaft
  seitens  des  verletzten  Theiles  nach  erlangter  Kenntniß
  von  der  Untreue  des  anderen  Ehegatten  als  eine