Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.  15

thatsächliche  Verzeihung,  welche  das  Klagerecht  aufhebt,
zu  erachten  ist,  und  zwar  nach  gemeinem  protestantischen
Eherechte  wie  nach  dem  bayerischen  Landrechte,  steht  in
der  Rechtsprechung  längst  fest.

Vergl.  Bl.  f.  RA.  Bd.  52  S.  266/68.

Es  kann  aber  auch  der  Anschauung,  daß  das  mosaisch-rabbinische
  Recht  die  Einrede  der  Verzeihung  ausschließe,
  jedenfalls  in  dem  Falle  nicht  beigetreten  werden,
wo  es  sich,  wie  hier,  um  die  Verzeihung  der  verletzten
Ehefrau  dem  Ehemanne  gegenüber  handelt,  wobei  die
Frage,  ob  der  Ehemann  bei  vorliegendem  Ehebruche  der
Ehefrau  von  dieser  sich  scheiden  lassen  müsse  und  folgegemäß
  eine  Aufhebung  des  Klagerechtes  im  Wege  der
Kompensation  oder  Verzeihung  seitens  des  Mannes  der
Frau  gegenüber  nach  dem  jetzt  geltenden  Rechte  unstatthaft
  sei,  unerörtert  bleiben  kann.

Nicht  zutreffend  erscheint  nämlich  zunächst,  wenn
Erstrichter  die  Einrede  der  Verzeihung  nach  dem  mosaischen
  Rechte  um  deswillen  für  ausgeschlossen  erachten
zu  können  glaubt,  weil  dieses  Recht  einen  stillschweigenden
  Verzicht  nur  in  Ansehung  von  Ehehindernissen  im
engeren  Sinne  gelten  lasse;  denn  die  im  erstrichterlichen
Urtheile  hiefür  in  Bezug  genommene  Stelle  —  aus  Fessel,
das  mosaisch-rabbinische  Civilrecht  5  95  —  kann  ohne
Zwang  auch  auf  Ehehindernisse  im  weiteren  Sinne,  insbesondere
  auch  auf  Ehescheidungsgründe  angewendet  werden,
  wie  denn  auch  in  dem  in  Bezug  genommenen  Werke
von  den  Ehescheidungsgründen,  insbesondere  von  dem
Ehebruche  schon  vor  jener  Stelle,  vergl.  88  85,  86,  87
a.  a.  O.,  die  Rede  ist.

Jedenfalls  kann  aber  in  der  fraglichen  Stelle  kein
die  Zulassung  der  Einrede  der  Verzeihung  verbietendes
Gesetz  gefunden  werden,  denn  es  wäre  nicht  abzusehen,
warum  eine  stillschweigende  Verzichtleistung  durch  Fortsetzung
  der  ehelichen  Gemeinschaft  in  Ansehung  von
Gründen,  welche  für  das  eheliche  Leben  und  den  Zweck