16  Oberlandesgerichtliche  Entscheldungen.

der  Ehe  eine  noch  schwerere  Bedeutung  haben,  hätte
statuirt,  in  Ansehung  von  Scheidungsgrinnden  aber  ausgeschlossen
  werden  sollen.

Dazu  kommt,  daß,  wie  schon  oben  bemerkt;  das
mosaisch-rabbinische  Recht  in  seiner  Fortbildung  sich  den
Rechtsanschauungen  der  neueren  Zeit  keineswegs  verschlossen
  hat  und  namentlich  in  Fällen,  über  welche
dieses  Recht  nicht  ausdrücklich  bestimmt,  die  Anwendung
der  Landesgesetze,  des  Gewohnheitsrechtes  und.  sonst  allgemein
  gültiger  Rechtsgrundsätze  zuläßt.

Vergl.  Fessel  a.  a.  O.  88  7,  10,  14;  Gotthelf
a.  a.  O.  §  8  und  §  16;  Dr.  Duschack,  das
mosaisch-talmudische  Eherecht  S.  VI  u.  VII.

In  früherer  Zeit  wurde  der  Ehebruch  des  Mannes
an  sich  noch  nicht  als  Scheidungsgrund  für  die  Frau
erachtet,  vielmehr  ihr  nur  für  den  Fall  eines  fortgesetzt
ausschweifenden  Lebenswandels  des  Mannes  das  Recht,
auf  Scheidung  anzutragen,  eingeräumt,  so  daß  man  im
Anschlusse  an  die  neueren  Rechtsanschauungen  die  jüdische
Ehefrau  der  christlichen  in  Bezug  auf  das  Recht,  wegen
Ehebruchs  des  Mannes  auf  Scheidung  anzutragen,  gleichgestellt
  wurde,  andererseits  doch  auch  dem  jüdischen  Ehemanne
  in  Ansehung  der  Einrede  der  Verzeihung  billiger
Weise  gleiches  Recht  wie  dem  christlichen  eingeräumt
werden  muß.

Vergl.  Dr.  Dusschack  a.  a.  O.  und  §  41  S.  90
N.  4.  ½  -
Urtheil  des  k.  Oberlandesgerichts  München  vom
27.  März  1889.

Redakteur:  Dr.  Julins  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &amp;  Eulte  (Carl  Endse)  in  Erlangen.
Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.