Neuuter  Ergänzungsband.  AM.  2.

Dr.  J.  K.  Heuffert“#

PBlätter  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inhalt:  Die  Rechte  des  Volers  am  regulären  Adveniligute  des  Hauklindes
nach  gemelnem  und  bayerlschem  Rechte.  —  Mltthellungen  aus  der
Rechtsprechung  des  Neichsericht:  GIiralrecht  und  d  Etralprez:b.

Die  Rechte  des  Vaters  am  regulären  Adventizgute
des  Hauskindes  nach  gemeinem  und  bayerischem
Rechte.

Erörtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.

(Fortsetzung.)

Wie  aber  steht  es  Angesichts  jenes  Verbotes  jeglicher
Substanzveräußerung  mit  dem  väterlichen  Quasinsusfruktus?


Diese  Art  des  Nießbrauchs,  welche  dem  älteren  römischen
  Rechte  unbekannt  war  und  erst  infolge  eines,  in
L.  1  D.  7,  5  erwähnten  Senatuskonsultes  zugelassen
wurde,  ist  der  Ususfruktus  an  Sachen,  qune  usu  consumuntur
  vel  minunntur.  Der  Gebrauch  ist  hier  zugleich
Verbrauch,  demnach  die  Erhaltung  der  Substanz  und
eine  Restitution  der  hingegebenen  Sache  selbst  unmöglich.

Eben  deshalb  werden  aber  die  dem  Quasinsusfruktus
unterworfenen  Sachen  in  gewöhnlichen  Fällen  Eigenthum
des  Nießbrauchers  und  hat  dieser  nur  die  Verpflichtung,
nach  beendigtem  Nießbrauche  tantundem  ejusdem  genecris
  oder  den  Werth  zu  restituiren.  So  bestimmt  das  römische
  Recht  in  §  2  Unst.  2,  4  und  L.  2  51  D.  7,  5

IX.  Ergänzungsband.