18  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventiezgute  des  Hauslindes.

und  ebenso  bestimmt  das  bayerische  Landrecht  Thl.  II
Kap.  9  §  10.  Zu  den  Oljekten  des  Quasiususfruktus
werden  nach  beiden  Rechtssystemen  außer  den  eigentlichen
Konsumtibilien,  z.  B.  Wein,  Bier,  Getreide,  Oel  u.  s.  w.,
insbesondere  auch  Baarschaften  gerechnet,  weil  vom  Gelde
ohne  Ausgeben  kein  Gebrauch  gemacht  werden  kann.  Ob
auch  Forderungsrechte  Gegenstand  des  Quasinfusfruktus
seien  oder  ob  an  solchen  ein  verus  ususfructus  stattfinde,
war  im  Gebiete  des  gemeinen  Rechtes  früher  kontrovers;
seit  den  Ausführungen  Glück's  (vgl.  dessen  Kommentar
Bd.  IX  S.  406  u.  ff.)  und  Puchta's  (vgl.  dessen  Vorlesungen
  zu  §  182  des  Lehrbuches)  sind  die  Autoren  des
römischen  Rechts  dagegen  einhellig  darüber,  daß  ein  verus
  ususfructus  an  Forderungen  nicht  Platz  greife,  der
Nießbrauch  an  solchen  vielmehr  stets  ein  qunsi  usustructus
  sei.  Es  wird  demnach  allgemein  angenommen,
daß  beini  Forderungsnießbrauche  der  Usufruktuar  regelmäßig
  das  volle  Verfügungsrecht  bezüglich  der  seinem
Nießbrauche  unterstellten  Forderung  erhält,  daß  er  demnach
  die  geschuldete  Leistung  realisiren  darf  und  an  dem
hiedurch  Erlangten  je  nach  dessen  Natur  alsdann  eigentlichen
  oder  uneigentlichen  Nießbrauch  gewinnt.  (Vgl.  hiezu
Windscheid  a.  a.  O.  §  206;  Dernburg  a.  a.  O.  8249;
Seuffert  Pandekten  §  170;  Arndts  Pandekten  8181).

Das  bayerische  Landrecht  allerdings  weicht  rücksichtlich
  des  Forderungsnießbrauches  von  der  heutigen  gemeinrechtlichen
  communis  opinio  ab.  Der  Verfasser
desselben  lebte  zu  einer  Zeit,  wo  die  obenerwähnte  Kontroverse
  noch  bestand,  und  schloß  sich  für  seine  Person
der  auch  von  Lauterbach,  einem  Lieblingsautor  Kreittmayr's
  (vgl.  dessen  coll.  theor.  pract.  Pand.  de  usufr.
[7,  5)  86),  vertretenen  Meinung  an,  daß  der  Forderungsnießbrauch
  ein  verus  ususfructus  sei.  Diese  Ansicht,
welche  in  den  Annotationen  zum  bayer.  Landrechte  zweimal,
  nämlich  zu  Thl.  II  Kap.  9  §  3  und  zu  8  10  a.  a.  O.,
als  die  vermeintlich  richtige  hervorgehoben  wird,  hat  lei-