Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauskindes.  19

der  auch  im  Texte  des  Gesetzbuches  selbst  genügenden
Ausdruck  gefunden,  indem  zuerst  in  §  3  cit.  gesagt  ist,
daß  Ususfruktus  in  allen  Dingen  statthabe,  in  §  10  aber,
daß  quasi  usnsfructus  genannt  werde,  wenn  man  die
Nutznießung  in  Wein,  Bier,  Brod  oder  dergleichen
Dingen  erlange,  welche  sich  ohne  Angreifung  oder  Verzehrung
  der  Substanz  nicht  wohl  gebrauchen  lassen.

Der  Grund,  weshalb  an  Forderungen  gemeinrechtlich
ein  quasi  ususfructus  angenommen  wird,  ist  aber  nicht
darin  zu  suchen,  daß  Forderungen  etwa  den  verbrauchbaren
  Sachen  gleichzuachten  wären,  wofür  sich  (vgl.
Windscheid  a.  a.  O.  8  206  Note  8;  6.  Aufl.  Bd.  I
Seite  707)  in  den  ohnehin  gerade  bezüglich  dieser  Materie
  höchst  dürftigen  Quellen  keine  genügenden  Anhaltspunkte
  finden,  sondern  es  liegt  der  Grund  vielmehr
darin,  daß  Forderungen  überhaupt  keine  Sachen  sind,
mithin  Objekt  eines  Nießbrauchs  im  Sinne  des  älteren
Rechtes  gar  nicht  sein,  Gegenstand  einer  vollgiltigen  Nutzniehung
  im  Sinne  der  späteren  Gesetzgebung  aber  nur
nach  Analogie  des  Nießbrauchs  an  Konsumtibilien,  d.  h.
mittels  voller  Rechtsübertragung  an  den  Usufruktuar,
werden  konnten.  Nachdem  daher  in  Thl.  II  Kap.  9  §  10
des  bayer.  Landrechts  Forderungen  als  Objekte  eines
dunsiususfructus  nicht  genannt  werden,  können  sie  nach
diesem  Rechte  auch  einem  solchen  nicht  unterstellt
werden.

Zurückkehrend  nun  zu  der  allgemeinen  Frage  der
Zulässigkeit  eines  väterlichen  qunsiususfructus,  so  wird
dieselbe  von  Windscheid  und  Dernburg  an  den  maßgebenden
  Stellen  ihrer  Lehrbücher  gar  nicht  berührt;
ebenso  übergehen  sie  Puchta  und  Vangerow.  Glück
a.  a.  O.  Bd.  IX  S.  419,  Arndts  §  432  Note  2  und
Seuffert  §  488  bejahen  sic  flüchtig.  Für  das  Gebiet
des  bayer.  Landrechts  dagegen  verkündet  Kreittmayr
in  den  Annotationen  zu  Thl.  II  Kap.  9  §  10  ausdrücklich:
  „Ein  Exempel  von  qunsi  ususfructu  lesali  hat