20  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauskindes.

„man  an  dem  Vater  in  bonis  adventitiis  liberorum,
„soweit  sie  in  Konsumtibilien  bestehen."“

Wer  dabei  an  weiter  nichts  denkt,  als  an  das  buchstäbliche
  Verzehren  von  eß-  und  trinkbaren  Dingen  durch
den  Vater  und  sein  Gesinde  und  von  Futtervorräthen
durch  des  Vaters  Vieh,  der  freilich  kann  das  Buch  befriedigt
  zuklappen;  denn  diese  Art  von  Quasiususfruktus
steht  dem  Vater  zweifelsohne  zu.  Die  Gesetze  verbieten
nicht  das  consumere  von  Sachen,  welche  zu  diesem
Zwecke  vorhanden  sind,  sondern  nur  das  alienare,  donarc,
  alteri  obligare,  relingnere  rel  pignori  darc.  Aber
der  Konsumtibilien  können  im  adventizischen  Erwerbe  so
viele  vorhanden  sein,  daß  der  Vater  nebst  Familie  sie
alle  unmöglich  selbst  aufzehren  kann  und  andere  hinwider,
  wie  z.  B.  Hopfenvorräthe,  können  vom  Anfang
an  zu  nichts  anderem  als  zum  Verkaufe  bestimmt  und
zugleich  so  bedeutend  sein,  daß  ihr  Werth  nach  Tausenden
  sich  berechnet.  Welchen  Nutzen  hat  der  väterliche
Quasiufufruktuar  von  diesen,  wenn  er  sie  nicht  veräußern
  darf  und  welchen  vollends  vom  vorhandenen
Baargelde,  dessen  Gebrauch  von  vorneherein  lediglich  im
Veräußern  besteht?

Auf  diese  Frage  ist  zu  antworten:

Das  Gesetz  macht  rücksichtlich  des  Veräußerungsverbotes
  keinen  Unterschied  weder  zwischen  beweglichen
noch  unbeweglichen,  noch  zwischen  verbrauchbaren  und
nicht  verbrauchbaren  Sachen.  Es  betont  vielmehr  immer
und  überall,  daß  der  Vater  bei  Nutzniehung  des  Adventizgutes
  auf  Erhaltung  der  Substanz  bedacht  sein  müsse.
Wenn  es  ferner  rücksichtlich  des  Erlöses  für  ausnahmsweise
  und  rechtmäßig  veräußerte  Sachen  bestimmt:  ut
Pretium  carum  in  res  vel  in  causas  hereditarias  procedat
  vel  filio  servetur,  so  hat  es  hier  zwar  keine  Vaarschaft
  im  Auge,  welche  von  Anfang  an  im  adventizischen
Erwerbe  vorhanden  war,  da  aber  der  Nießbrauch  des
Vaters  am  peoulium  adventitium  ein  gesetzlicher,  d.  h.