Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  des  Hauskindes.  21

stets  fortwirkender  und  ein  Nießbrauch  an  einem  ganzen
Vermögen  ist,  so  muß  er  sich  und  müßte  sich  folglich
sein  Quasinsusfruktus  auch  auf  alles  später  Hinzukommende,
  insbesondere  aber  auch  auf  jene  Baarschaften  erstrecken,
  welche  das  Gesetz  a.  a.  O.  (L.  8  85  Cod.  6,  61)
wirklich  im  Auge  hat.  Der  Fall  ist  also  hier  und  dort
wesentlich  gleich  und  demnach  analoge  Anwendung  des
Gesetzes  auf  schon  anfänglich  vorhandene  Baarschaften
nicht  blos  zulässig,  sondern  sogar  nothwendig.  (Vgl.  über
den  Begriff  „Analogie"“  insbesondere  Sammlung  reichsgerichtlicher
  Entscheidungen  in  Civilsachen  Bd.  XXIS.  187).
Man  wird  daher  sagen  müssen:

1)  auch  der  Verkauf  verbrauchbarer  Sachen  ist
dem  Vater  nur  in  den  vom  Gesetze  erwähnten  Ausnahmsfällen
  gestattet;

2)  Baarschaften,  welche  der  Vater  für  solche,  wie
für  andere  Sachen,  erlöst,  darf  er  ebensowenig  wie
das  von  Anfang  an  im  adventizischen  Erwerbe  vorhandene
  Baargeld  zum  eigenen  Nutzen  verwenden.

Bezüglich  der  Forderungsrechte  freilich  liegt  die
Sache  ctwas  anders.  Es  fehlt  zwar  nicht  an  Präjudizien,
  welche  dem  Vater  auch  eine  Veräußerung  (Cession)
von  Adventizkapitalien  verbieten  und  insbesondere  hat
der  bayerische  oberste  Gerichtshof  in  einem  Urtheile  vom
15.  Jannar  1873,  veröffentlicht  in  der  Sammlung  von
Entscheidungen  Band  III  S.  204  u.  ff.,  eine  vom  Vater
bethätigte  Cession  eines  Adventizkapitales  unter  anderem
auch  aus  dem  Grunde  für  nichtig  erklärt,  weil  die  Cession
eine  Veräußerung,  diese  aber  dem  Vater  gemäß  L.  1  u.  2
Cod.  6,  60,  dann  L.  4,  6  §s  2;  L.  8  §  4  Cod.  6,  61
nur  in  bestimmten  Ausnahmsfällen  gestattet  sei,  von
welchen  keiner  vorliege.  Dagegen  hat  eine  Mehrzahl
deutscher  Gerichtshöfe  (vgl.  Saieiseeris  Archiv  II  307;
X  181;  XVII  65;  XXIX  230;  XXXIII  236)  die  Befugniß
  des  Vaters,  Adventizkapitalien  nicht  blos  einzuziehen,
  sondern  auch  zu  cediren,  von  jeher  anerkannt,