22  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Abveniizgute  d.  Hauskindes.

insbesondere  aber  hat  das  Reichsgericht  in  zwei  Urtheilen
(Sammlung  Band  X  Seite  148  u.  ff.  und  XVI  Seite  125
u.  ff.)  die  Ansicht  nicht  blos  durchblicken  lassen,  daß  das
Veräußerungsverbot  des  Justinianischen  Codex  6.  60  und
6.  61  auf  Forderungsrechte  überhaupt  nicht  auszudehnen
sei,  sondern  es  spricht  sich  dasselbe  in  dem  ersten  jener
beiden  Urtheile,  datirt  vom  17.  Okt.  1882  (Sammlung
Bd.  X  Seite  181  u.  182),  sogar  wörtlich  dahin  aus,  „daß,
„nachdem  beim  nneigentlichen  Nießbrauche  der  Quasiufu-„fruktuar
  unbestritten  zur  Einziehung  und  Veräußerung
„(Cession)  der  seinem  Nießbrauche  unterworfenen  Kapi-„talien,
  sowie  zur  Ertheilung  von  Löschungsbewilligungen
„befugt  sei,  man  doch  den  Vater  in  Ansehung  der  Ad-„ventizkapitalien
  kanm  weniger  Rechte  gewähren  könne,
„als  einem  gewöhnlichen  Nießbraucher".

Anlangend  die  neueste  Doktrin,  so  bemerkt  Windscheid
  1888  Band  2  Seite  966  Note  8  zu  §  17  zwar,
daß  dem  Vater  jede  Rechtsaufgabe  untersagt  sei,  läßt
aber  doch  gerade  bezüglich  der  Forderungsrechte  im
Grunde  die  Frage  offen,  indem  er  einfach  auf  die  Verschiedenheit
  der  Meinungen  hierüber  verweist.  Dernburg
  hingegen  erklärt  sich  in  seinem  Pandektenlehr-=buche
  1877  Band  3  §  34  Note  3  unter  Bezugnahme  auf
Stölzel's  Werk,  die  väterliche  Gewalt,  Seite  31,  entschieden
  dafür,  daß  der  Vater  über  Forderungen  des
Kindes  verfügen  könne.

Bleibt  man  zunächst  bei  der  Veräußerungsfrage
stehen,  so  ist  wohl  unzweifelhaft,  daß  das  gesetzliche  Veräußerungsverbot
  sich  auf  adventizische  Forderungen  nicht
beziehe.  Dies  weniger  deshalb,  weil  die  einschlägigen

Konstitutionen  in  ihrem  Wortlaute,  was  auch  Windscheid
  a.  a.  O.  betont,  nur  von  Eigenthumsiübertragung
und  Verpfändung  sprechen,  sohin  zunächst  nur  körperliche
Sachen  im  Auge  haben,  als  vielmehr  deshalb,  weil  in
L.  1  Cod.  6.  60  dem  Vater  ausdrücklich  nicht  blos  gestattet,
  sondern  sogar  zur  Pflicht  gemacht  ist:  quod  jure