Nechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  23

filüs  debetur  in  oxamine  per  se  vel  per  procuratorem
poscere.  Der  Vater  darf  also  Adventizkapitalien  einziehen
  und  ist  dabei  an  keine  andere  Richtschnur  als  an
seine  eigene  Gewissenhaftigkeit  gebunden.  Er  darf  sie
ferner  nicht  blos  selbst  einziehen,  sondern  auch  durch
einen  Prokurator  einheben  lassen,  auch  der  Cessionar
aber  war  nach  römischem  Rechte  nichts  weiter  als  ein
procurator,  wenn  gleich  in  rem  sunm,  die  obligatio  war
an  sich  unveräußerlich  und  nur  das  Klagerecht,  selbst
dieses  jedoch  nicht  als  actio  directa,  sondern  nur  als
actio  utilis,  konnte  an  den  Cessionar  gelangen.  (Vgl.
Windscheid,  Pandekten  §  329).  Auch  die  direkte  Forderungseinhebung
  involvirt  ferner  eine  Rechtsaufgabe,
weil  die  Forderung  durch  Zahlung  erlischt,  zwischen
ersterer  und  dem  verkaufsweisen  Umsatze  mittels  Cession,
einem  heutzutage  sehr  gewöhnlichen  Realisirungsmittel,
ist  aber  nur  ein  papierener  Unterschied,  so  daß  man
füglich  sagen  darf,  wem  das  Eine  erlaubt  ist,  dem  ist
auch  das  Andere  gestattet.

Dagegen  wird  man  gut  thun,  die  Cessionsbefugniß
des  Vaters  nicht  auf  dessen  Quasiususfruktus,  sondern,
wie  dies  auch  in  mehreren  der  oben  aus  Seuffert's
Archiv  allegirten  Präjudizien  geschieht,  auf  dessen  Verwaltungsrecht
  zurückzuführen.  Das  Gesetz  selbst  gibt
hiezu  genügenden  Anhalt,  indem  es  (L.  1  Cod.  6.  60)
die  Befugniß  und  Verpflichtung  des  Vaters,  einzufordern,
was  den  Kindern  geschuldet  wird,  unmittelbar  an  die
Obliegenheit  anknüpft,  omnem  rei  tuendae  diligentium
zu  prästiren.  Die  Ableitung  der  Cessionsbefugniß  aus
dem  Nießbrauchsrechte  hingegen  würde  es  zur  logischen
Nothwendigkeit  machen,  dem  Vater  als  Quasinsufruktuar
auch  eine  schenkungsweise  Forderungsabtretung  zu  gestatten,
  was  entschieden  der  diligentia  rei  tuendae  widersprechen
  würde,  ferner  aber  würde  es  auch  dazu  führen,
das  gesetzliche  Veräußerungsverbot  überhaupt  auf  Sachen
zu  beschränken,  an  welchen  nur  ein  verus  ususfruetus