24  Rechte  d.  Valers  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

stattfindet.  Dies  aber  wäre  der  Intention  des  Gesetzes,
insbesondere  der  L.  8  §  4  u.  5  Cod.  6.  61  geradezu  entgegen.


Führt  man  die  Cessionsbefugniß  des  Vaters  auf
dessen  Verwaltungsrecht  zurück,  so  wird  die  Rechtslage
des  Vaters  hierin  auch  nach  bayerischem  Landrechte  die
gleiche,  wie  nach  römischem  Rechte,  was  außerdem  entschieden
  nicht  der  Fall  wäre.  Wie  oben  schon  erwähnt
wurde  und  auch  von  Dollmann  in  den  Blättern  für
Rechtsanwendung  Band  VIII  Seite  376  Note  42  anerkannt
wird,  sind  im  Gebiete  des  bayerischen  Landrechtes  auf
den  Forderungsnießbrauch  die  Grundsätze  über  verns
ususfructus  anzuwenden.  Mit  Rücksicht  hierauf  bemerkt
Kreittmayr  in  den  Annotationen  zu  Thl.  II  Kap.  9
§  10,  daß  der  Usufruktuar  ohne  Consens  des  Proprietars
das  Kapital  weder  angreifen,  noch  solang  keine  Verlustgefahr
  vorhanden  ist  oder  der  Debitor  solches  selbst  nicht
mehr  behalten  will,  aufkünden  oder  retiriren  dürfe,  weil
der  Genuß  in  vero  usufructu  anderer  Gestalt  nicht  als
salva  substantia  exercirt  werde.  Als  Usufruktuar  wäre
daher  der  Vater  nach  bayerischem  Landrechte  zur  Cession
von  Adventizkapitalien  jedenfalls  nicht  berechtigt.  Dagegen
  kann  ihm  die  Befugniß  hiezu  infolge  seines  Verwaltungsrechtes,
  über  dessen  Umfang,  wie  sub  I  dieser
Erörterungen  bereits  ausgeführt  wurde,  lediglich  das
gemeine  Recht  maßgebend  ist,  gemäß  L.  1  Cod.  6.  60
nicht  abgesprochen  werden.

Der  bayerische  oberste  Gerichtshof  hat  zwar  in  dem
bereits  obenerwähnten  Urtheile  vom  15.  Jannar  1873
(Sammlung  Vand  III  Seite  204  u.  ff.),  um  die  Unzulässigkeit
  der  Cession  eines  Adventizkapitals  durch  den
Vater  nach  bayerischem  Landrechte  darzuthun,  auch  darauf
Bezug  genommen,  daß  die  Cession  nach  Thl.  II  Kap.  3
§  8  des  Landrechts  als  Eigenthumserwerbsart  in  Betracht
  komme.  Dies  heißt  soviel,  als  wollte  der  Gerichtshof
  sagen,  L.  1  Cod.  6.  60  komme  hier  gar  nicht,  son-