Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  25

dern  es  kämen  blos  die  Bestimmungen  über  körperliche
Sachen  und  das  Verbot  der  Eigenth  tragung  an
diesen  zur  Anwendung.  Wenn  aber  Kreittmayr  auch
in  Thl.  II  Kap.  2  §  2  des  bayerischen  Landrechts  die
Erfindung  eines  sogenannten  Quasidominiums,  das  heißt,
eines  Eigenthums  an  unkörperlichen  Dingen  gemacht  hat
und  demzufolge  dann  in  §  8  cit.  die  Cession  von  Rechten
als  Eigenthumserwerbsart  aufgeführt  wird,  so  ist  doch
klar,  daß  bei  Ergänzung  der  Lücke  des  Landrechts  hinsichtlich
  der  Administrationsbefugniß  des  Vaters  durch
das  subsidiäre  römische  Recht  nicht  der  landrechtliche  Begriff
  vom  Quasidominium,  sondern  nur  der  Eigenthumsbegriff
  in  Betracht  gezogen  werden  darf,  wie  ihn  das
römische  Recht  selbst  aufstellt.  Nach  letzterem  Rechte
kann  man  Forderungen  wohl  in  bonis  haben,  ein  Eigenthum
  hieran  gibt  es  aber  nicht.  Vgl.  hiezu  Puchta,
Instit.  §  234  Note  a  und  L.  495  D.  V.  S.).  Wo  daher
der  Justinianische  Codex  von  Eigenthumsübertragung
spricht,  da  spricht  er  nicht  von  Forderungscessionen,  und
wenn  L.  1  Cod.  6.  60  dem  Vater  die  Einziehung  von
Adventizkapitalien  in  Person  oder  durch  einen  Dritten
gestattet,  so  wird  diese  Lizenz  für  das  Gebiet  des  bayerischen
  Landrechts  dadurch  nicht  ausgeschlossen,  daß
letzteres  ein  Quasidomininm  an  Forderungen  kennt.

Soviel  über  das  Recht  des  Vaters,  Adventizkapitalien
  einzuziehen  und  zu  cediren.

Die  Veräußerungsbefugniß  des  Vaters  hat  aber  auf
dessen  Rechte  als  Quasinsufruktuar  nur  geringen  Einfluß,
  wenn  ihm  nicht  auch  das  Recht  zukommt,  das  eingehobene
  oder  durch  Umsatz  gewonnene  Baarkapital  in
seinem  eigenen  Nutzen  zu  verwenden.  Es  wird  daher  in
zweiter  Linie  auch  noch  die  Verwendungsbefugniß
hier  etwas  näher  zu  erörtern  sein.

Bereits  oben  wurde  erwähnt,  daß  der  Vater  Baarerlöse,
  welche  er  durch  Verkauf  adventizischer  Consumtibilien
  erzielt,  ebensowenig  in  seinem  eigenen  Nutzen