26  Reichsgerichtliche  Entscheidungen.

verwenden  dürfe,  wie  den  Erlös  für  veräußerte  Objekte
eines  vorus  ususfructus,  z.  B.  für  Immobilien.  Wie
fast  in  jedem  Punkte  der  hier  erörterten  Materie,  so
existiren  zwar  auch  rücksichtlich  der  Verwendung  von
Adventizkapitalien  in  der  Praxis  verschiedene  Meinungen;
es  besteht  aber  in  Wirklichkeit  auch  nicht  der  Schatten
eines  Grundes,  dem  Vater  rücksichtlich  der  Baarsummen,
welche  er  durch  Einziehung  oder  Umsatz  von  Adventizkapitalien
  gewinnt,  mehr  oder  überhaupt  andere  Befugnisse
  einzuräumen,  als  ihm  rücksichtlich  sonstiger  Erlöse
für  adventizische  Vermögensgegenstände  zukommen.
(Fortsebzung  folgt.)

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.


Strafrecht  und  Strafprozeß.

Bei  einem  Wechsel  in  der  dienstlichen
Stellung  eines  beleidigten  Beamten  ist  zum
Strafantrag  derjenige  „amtliche  Vorgesetzte"“
berechtigt,  welcher  zur  Zeit  der  Beleidigung
der  Vorgesetzte  war.  8  196  StGB.  Verwerfung
der  Revision  des  Angeklagten.  Mit  Unrecht  wird
von  der  Revision  bestritten,  daß  der  Regierungspräsident
in  D.,  welcher  zur  Zeit  der  stattgefundenen  dienstlichen
Beleidigung  des  Landraths  F.  dessen  Vorgesetzter  war,
nach  der  inzwischen  erfolgten  Versetzung  des  Beleidigten
zur  Stellung  des  Strafantrags  noch  berechtigt  gewesen
sei,  da  derselbe  vielmehr  von  dem  gegenwärtigen  Vorgesetzten
  des  Beleidigten,  dem  Regierungspräsidenten  in
A.  hätte  eingebracht  werden  müssen.  Könnte  auch  etwa
aus  dem  Wortlante  des  §  196  des  Strafgesetzbuchs,  daß
der  amtlich  Vorgesetzte  des  dienstlich  beleidigten  Beamten
das  Recht  zum  Strafantrag  haben  solle,  darauf  geschlossen
werden,  es  sei  unter  diesen  Vorgesetzten  derienige  zu  ver-