Reichsgerichtliche  Enischeidungen.  27

stehen,  welcher  zu  der  Zeit  der  Erhebung  des  Strafantrags
  der  gegenwärtige  Vorgesetzte  desselben  sei,  so
hat  doch  offenbar  das  Gesetz  an  einen  zwischen  der  Beleidigung
  und  der  Erhebung  des  Strafantrags  eintretenden
Wechsel  des  Vorgesetzten,  wie  derselbe  vorliegend  in  Frage
steht,  nicht  gedacht.  Vielmehr  kann  es  nur  das  regelmäßige
  Vorkommen  im  Auge  gehabt  haben,  und  dasselbe
besteht  zweifellos  darin,  daß  der  zur  Zeit  der  Beleidigung
Vorgesetzte  und  der  Vorgesetzte,  welcher  den  Strafantrag
erhebt,  identisch  sind,  oder  daß  wenigstens  ein  inzwischen
etwa  eingetretener  Wechsel  des  Vorgesetzten  sich  nur  auf
die  Nachfolge  in  das  nämliche  Amt  bezieht.  Darum
kann  aber  auch  nicht  lediglich  der  Wortlaut  des  §  196
des  Strafgesetzbuchs  für  die  Entscheidung  maßgebend
sein,  sondern  es  muß  die  Erwägung,  welche  die  Uebertragung
  eines  selbständigen  Rechts  zum  Strafantrag  auf
den  Vorgesetzten  überhaupt  veranlaßt  hat,  berücksichtigt
werden.  Es  erfolgte  aber  diese  Uebertragung,  weil  durch
die  dienstliche  Beleidigung  des  Beamten  das  Amt  selbst,
welchem  er  zu  dieser  Zeit  angehört,  in  Mitleidenschaft
gezogen  werden  kann,  und  es  sonach  erforderlich  war,
für  die  Wahrung  des  Interesses  dieses  Amtes  an  der
Bestrafung  der  Beleidigung  Sorge  zu  tragen.  Es  soll
zu  diesem  Behufe,  da  eine  ex  offticio  zu  bestrafende  Beleidigung
  der  Amtsehre  von  dem  Strafgesetzbuch  nicht
aufgenommen  worden  ist,  von  dem  Ermessen  des  Vorgesetzten
  abhängen,  ob  die  dem  Beamten  zugefügte  dienstliche
  Beleidigung  so  beschaffen  sei,  daß  sie  zur  Aufrechterhaltung
  des  Ansehens  und  der  Würde  des  von  ihm
bekleideten  Amtes  zur  Bestrafung  gezogen  werden  müsse.
Handelt  es  sich  aber  lediglich  um  das  Interesse  des  Amtes,
welches  der  beleidigte  Beamte  zur  Zeit  der  stattgefundenen
Beleidigung  bekleidete,  so  kann  auch  unter  dem  Vorgesetzten
  des  beleidigten  Beamten  nur  derjenige  verstanden
werden,  welcher  der  Vorgesetzte  des  diesem  Amte  vorgesetzten
  Amtes  ist.  Nur  er  kann  zur  Wahrung  des  In-