28  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

teresses  des  untergebenen  Amtes  berufen  sein,  nicht  aber
ein  Vorgesetzter,  welcher  zu  diesem  Amte  nicht  in  dienstlicher
  Beziehung  steht.  Sonach  war  aber  auch  in  dem
vorliegenden  Falle  nicht  der  Regierungspräsident  von  A.,
welcher,  obwohl  er  gegenwärtig  Vorgesetzter  des  Landraths
  F.  ist,  doch  nicht  das  nächste  dienstliche  Interesse
an  der  Verfolgung  der  demselben  in  seiner  früheren
amtlichen  Stellung  zugefügten  Beleidigung  hatte,  zum
Strafantrag  berufen,  sondern  lediglich  der  Regierungspräsident
  in  D.  Urtheil  I.  Straf-Sen.“)  vom  18./25.  Februar
  1889.  Rep.-Nr.  68/89.

Abwesenheit  des  Vertheidigers  zur  Zeit
einer  dem  Angeklagten  abgeforderten  Erklä-*)

  Der  lI.  St.-Sen.  ist  hier  von  der  in  einem  früheren
Urtheile  vom  29.  September  1884  Rep.-Nr.  1868/84  vertretenen
Ansicht  abgewichen.  —  Dort  wurde  angenommen,  unter  dem
amtlich  Vorgeseyten  sei  der  jewellig  Vorgesetzte  des  Beleidigten
gemeint,  speziell  derjenige,  welcher  zur  Zelt  der  veranlaßten
Antragstellung  der  Vorgesetzte  des  Beleldigten  gewesen  sei;  „denn
nur  er,  nicht  etwa  ein  in  früherer  amtlicher  Stellung  vorgesetzt
gewesener  Beamter  ist  der  amtliche  Vorgesetzte,  welchem  in
dleser  Eigenschaft  neben  dem  Beleidigten  in  erster  Linie  die  Aufrechthaltung
  der  dienstlichen  Ehre  seines  Untergebenen  obliegt“.  —
Auf  gleichem  Standpunkte  scheint  ein  Urtheil  des  vormaligen
bayerischen  obersten  Gerichtshofes  vom  13.  Junl  1874  (Entscheldungen
  desselben  Bd.  IV  Seite  248  ff.)  zu  stehen.

Zieht  man  mit  dem  neueren  reichsgerlchtlichen  Urtheile  den
Gesichtspunkt  der  beleidigten  Amtsehre  heran,  so  wird  sich  die
jetzt  getroffene  Entscheidung  nicht  beanstanden  lassen.  Denn  der
spälere  Vorgesetzte  wird  häusig  an  der  Sühne  für  einen  Angriff
auf  die  frühere  dienstliche  Thätigkeit  seines  Untergebenen  keinerlel
amtliches  Interesse  haben.  —  Man  denke  z.  B.  an  einen  Offizier,
der  während  der  Ansübung  seines  Beruses  oder  in  Beziehung
auf  denselben  beleidigt  wurde  und  dann  in  einen  Ciolldieust
übertritt.  Hier  ist  es  sehr  wohl  denkbar,  daß  weder  der  Beleldigte
noch  sein  neuer  Vorgesetzter  ein  besonderes  Interesse  an  der
Bestrafung  des  Belelblgers  haben,  während  beim  früheren  militärischen
  Vorgesetzten  ein  solches  außer  Zwelsel  steht.  D.  E.