Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  29

rung  nach  §  286  St  PO.  führt  zur  Aufhebung
des  Urtheils.  (§  377  Ziff.  5  StPO.)  Die  Revision
des  Angeklagten  rügt,  daß  bei  der  in  Gemäßheit  von
8  286  St  PO.  am  12.  November  1888  zum  Zwecke  der
Bildung  der  Geschworenenbank  stattgefundenen  Verhandlung
  und  speziell  zu  dem  Zeitpunkte,  als  er,  der  Angeklagte,
  seine  Erklärung  über  Beibehaltung  der  für  eine
andere,  an  demselben  Tage  anstehende  Sache  gcebildeten
Geschworenenbank  abgegeben  hat,  sein  Vertheidiger  nicht
anwesend  gewesen  sei.  Die  behauptete  Thatsache  wird
durch  das  über  die  gedachte  Verhandlung  aufgenommene,
nach  §  274  St  PO.  in  dieser  Beziehung  beweisende  Protokoll
  bestätigt.  Danach  aber  ist  eine  wesentliche  Prozeßvorschrift
  im  Sinne  von  §  377  Nr.  5  St  PO.  verletzt.
In  der  vorliegenden,  vor  dem  Schwurgerichte  zu  verhandelnden
  Sache  war  die  Vertheidigung  nach  §  140
Abs.  1  St  PO.  eine  nothwendige;  die  Hauptverhandlung
konnte  also  nur  in  Anwesenheit  eines  Vertheidigers  abgehalten
  werden.  Nach  §  278  St  PO.  beginnt  aber  die
Hauptverhandlung  mit  der  Bildung  der  Geschworenenbank
  durch  Ausloosung  der  Geschworenen;  die  letztere
enthält  demnach  einen  Bestandtheil  der  Hauptverhandlung,
  mag  sie  nun,  wie  der  Regel  nach  zu  geschehen  hat,
auf  dem  in  §  279  ff.  bezeichneten  Wege  für  eine  einzelne
Sache,  oder  beim  Vorhandensein  der  in  §  286  St  PO.
bezeichneten  Voraussetzungen  für  eine  Mehrzahl  von  an
demselben  Tage  anstehender  Verhandlungen  erfolgen,  in
welchem  letzteren  Falle  die  Erklärung  des  bei  der  späteren
Verhandlung  betheiligten  Angeklagten  und  der  Staatsanwaltschaft
  über  ihr  Einverständniß  mit  dem  Verbleiben
der  Geschworenenbank  die  Erklärung  über  Annahme  oder
Ablehnung  der  einzelnen  Geschworenen  vertritt,  während
im  Uebrigen  die  für  die  zunächst  anstehende  Sache  erfolgende
  Ansloosung  der  Geschworenen  zugleich  für  die
später  zu  verhandeluden  Sachen  gilt.

Nach  §  377  Nr.  5  St  P.  mußte  die  vorliegende  Gesetzes-