30  Relchsgerichtliche  Eutscheidungen.

verletzung  zur  Aufhebung  des  Urtheils  führen.  Urtheil
III.  Straf-Sen.  vom  5.  Januar  1889.  Rep.-Nr.  3115/88.

Die  Nichtbeeidigung  eines  Zeugen,  welcher
ein  Alter  unter  16  Jahren  angegeben  hat,
während  die  Akten  seine  Eidesmündigkeit
ergeben,  begründet  die  Revision.  8  56  Nr.  1
St  O.  Die  Revision  stellt  sowohl  wegen  Verletzung
des  materiellen  Strafrechts  als  wegen  verschiedener  prozessyaler
  Normen  Beschwerde  auf.  Hiervon  muß  die
Beschwerde  wegen  Verletzung  des  §  56  Ziff.  1  der  St  P.
als  begründet  erachtet  und  deshalb  das  Urtheil  aufgehoben
  werden.

Die  Zeugin  Elisabeth  Sch.,  an  welcher  nach  Spruch
der  Geschworenen  das  Verbrechen  der  Nothzucht  begangen
wurde,  ist  nach  Inhalt  des  Protokolls  der  Hauptverhandlung
  unbeeidigt  geblieben,  unter  Hinweis  auf  §8  56
Abs.  1  der  St  PO.,  nachdem  die  Zeugin  in  den  Generalien
  als  15  Jahre  alt  bezeichnet  ist.

Die  Revision  behauptet,  die  Zeugin  habe  zur  Zeit
ihrer  Vernehmung  das  16.  Lebensjahr  vollendet  gehabt,
und  legt  hiefür  einen  Auszug  des  katholischen  Pfarramts
  Unter-Sch.  vom  10.  Oktober  1889  aus  dem  Geburtsund
  Taufregister  der  Pfarrei  vor,  wonach  dem  Bürger
.und  Zimmermann  Johannes  Sch.  dem  zweiten  am  8.  Januar
  1873  eine  Tochter,  Elisabeth  getauft,  geboren  worden
sei.  Die  Zeugin  bezeichnet  sich  als  die  Tochter  des
Johannes  Sch.  II.  von  Unter-Sch.  und  hatte  in  ihrer
ersten  Vernehmung  vor  dem  Untersuchungsrichter  am
15.  April  1889  ihren  Geburtstag  mit  8.  Januar  1873
angegeben,  welchen  Tag  auch  die  Gendarmerie-Anzeige
vom  28.  März  1889  als  den  Geburtstag  der  Elisabeth
Sch.  bezeichnet.  Es  unterliegt  also  wohl  keinem  Zweifel,
daß  die  Zeugin  am  1.  Oktober  d.  Is.,  dem  Tage  ihrer
Vernehmung,  das.  16.  Lebensjahr  vollendet  hatte.  Es
war  demnach,  da  ein  anderer  Grund  ihrer  Nichtbeeidigung