Relchsgerichtliche  Entscheldungen.  31

nicht  vorliegt,  gesetzwidrig  ihre  Beeidigung  unterblieben.
Da  aber  die  Revision  mit  Recht  darauf  hinweist,  daß
die  Zeugin,  auf  deren  Aussage  das  Urtheil  ohne  Zweifel
beruht,  möglicher  Weise,  wenn  beeidet,  anders  ausgesagt
hätte,  so  mußte  das  Urtheil  aufgehoben  und  die  Sache
in  die  Instanz  zurückverwiesen  werden.  Urtheil  I.  Straf-Sen.
  vom  5.  Dezember  1889.  Rep.-Nr.  2980/89.

Auch  beim  Hehler  beschlagnahmte  Sachen
können  dem  Verletzten  zurückgegeben  werden.
8  111  St  PO.  Unbegründet  ist  die  Revisionsbeschwerde,
das  Urtheil  habe  den  §  111  der  St  PO.  durch  seine  Verfügung
  verletzt,  daß  die  zur  Procedur  erhobenen  Sachen
an  die  rechtmäßigen  Eigenthümer  zurückzugeben  seien.
Diese  Verfügung  bezieht  sich  auf  die  von  der  Angeklagten
in  das  Pfand  genommenen  Hemden.  Zwar  sind  diese
Hemden  dem  Verletzten  nicht  unmittelbar  durch  die  Hehlerei
  der  Angeklagten,  sondern  sie  sind  ihm  durch  den
Diebstahl,  auf  welche  sich  dieselbe  bezieht,  entzogen  worden,
aber  es  hat  doch  immerhin  die  Angeklagte  diesen  Zustand
des  Entzogenseins  in  seiner  Fortdauer  durch  ihre  Hehlerei
befördert,  und  es  muß  angenommen  werden,  daß  auch
auf  diese  mittelbare  Entziehung  der  §  111  der  St  P.
zur  Anwendung  zu  bringen  ist.  Urtheil  I.  Straf-Sen.
vom  25.  März  1889.  Rep.-Nr.  536/89.

Ein  assertorisch  beeidigter  Zeuge,  welcher,
wenn  auch  in  derselben  Hauptverhandlung,
später  nochmals  vernommen  wird,  muß  die
Richtigkeit  seiner  Aussage  auf  den  früher  geleisteten
  Eid  versichern.  88  60,  61,  66  St  PO.
Der  Beschwerde  wegen  Verletzung  der  88  60,  61,  66
St  PO.  kann  der  Erfolg  nicht  versagt  werden.  —  Das
Sitzungsprotoll  ergibt,  daß  der  Anfangs  unbeeidigt  vernommene
  Zeuge  R.  erst  nach  seiner  Vernehmung  „vorschriftsmäßig“
  beeidigt  wurde,  also  unzweifelhaft  den