32  Relchsgerichtliche  Entscheidungen.

assertorischen  Eid  dahin  geleistet  hat,  „daß  er  nach  bestem
Wissen  die  reine  Wahrheit  gesagt,  nichts  verschwiegen
und  nichts  hinzugesetzt  habe"“.  —  Ebenso  ergibt  das
Protokoll  die  Richtigkeit  der  Revisionsbehauptung,  daß
dieser  Zeuge  auch  nach  seiner  Beeidigung  noch  vernommen
wurde,  ohne  die  Richtigkeit  seiner  Aussage  unter  Berufung
  auf  den  früher  geleisteten  Eid  versichert  zu  haben.

Wenn  nun  auch  im  Hinblick  auf  den  Wortlant  des
§  66  St  PO.,  welcher  diese  Versicherung  im  Allgemeinen
nur  bei  wiederholtem  Vernehmen  in  demselben  Vorverfahren
  oder  in  demselben  Hauptverfahren  vorschreibt,
eine  mehrmalige  Befragung  desselben  Zeugen  in  derselben
Hauptverhandlung  als  durch  den  einmal  geleisteten
promissorischen  Eid  gedeckt  angesehen  werden  muß
(Urtheil  des  Reichsgerichts  vom  12.  Mai  1880,  Rechtsprechung
  Band  I1  Seite  756),  so  ist  dies  doch  nicht  der
Fall  bei  dem  assertorischen  Eide,  der  sich  seinem
Wortlaute  nach  nur  auf  das  bereits  Gesagte,  also  auf
vorangegangene,  nicht  auf  nachfolgende  Aussagen  bezieht.
Wird  daher  ein  Zeuge  nach  geleistetem  assertorischen  Eide
später  nochmals  vorgerufen  und  vernommen,  so  ist  das,
was  er  hiebei  angibt,  nicht  unter  eidlicher  Versicherung
abgegeben.  —  Es  muß  deshalb  eine  Versicherung  des
Zeugen  nach  Maßgabe  des  §  66  St  PO.  erfolgen.

Da  dies  gegebenen  Falles  unterlassen  wurde,  daher
der  Zeuge  bezüglich  eines  Theiles  seiner  Aussage  als
ohne  gesetzlichen  Grund  unbeeidigt  vernommen  erscheint,
muß  diese  Gesetzesverletzung  zur  Aufhebung  des  Urtheils
führen.  Urtheil  1.  Straf-Sen.  vom  25.  März  1889.
Rep.-Nr.  531/89.

Redakteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Nalm  &amp;  Eulle  (Carl  Ensle)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  und  Univ.-Buchdruckerel  von  Fr.  Junge
(Junge  &amp;  Sohn)  in  Erlangen.