Neunter  Ergänzungsband.  %3.
Dr.  J.  M.  Seuffert'-Blätter

  für  Rechtsanwendung

zunächst  in  Bayern.

Inbe#i:  Die  Nchte  des  Vaters  am  regulären  **idr  5  %  (Heulides
nach  gemeinem  und  bayerlschem  Rechle.  (Fortseyzung.)  —  lheilungen
——  der  w2  us  Relchsgerlchls:  olg  nie  Gemeines


Die  Rechte  des  Vaters  am  regulären  Adventizgute
des  Hauskindes  nach  gemeinem  und  bayerischem
Rechte.

Erörtert  von  Carl  Volk,  k.  Landgerichtspräsidenten
in  Deggendorf.

(Fortsetzung.)

Diese  Ansicht  ist  zudem  die  vorwiegende  in  der
Praxis  (uvgl.  dafür  Seuffert's  Archiv  Bd.  II  307,
X  181,  XVII  65,  XXIX  230,  XXXIII  236;  Sammlung
von  Entscheidungen  des  bayer.  obersten  Gerichtshofes  Bd.  I
Seite  335;  dagegen  Seuffert's  Archiv  Bd.  XIV  100).
Insbesondere  hat  dieselbe  auch  in  dem  bereits  oben  allegirten
  reichsgerichtlichen  Urtheile  vom  17.  Oktober  1882
(Sammlung  Band  X  Seite  152)  billigende  Erwähnung
gefunden.

Es  ist  der  entschiedene  Willen  des  Gesetzes,  daß  der
Vater,  welcher  einerseits  keine  Kaution  zu  leisten  braucht,
dafür  andererseits  die  Substanz  des  adventizischen  Vermögens
  dem  Kinde  unversehrt  erhalten  soll.  L.  8  §  4
Cod.  6.  61  sagt  dies  mit  den  Worten:  et  omnia  (bater)
eircu  usumfructum  faceret,  dune  nullo  modo  proprietatem
  possint  detcriorem  facere.  Der  nämliche  Grundsatz
  ist  auch  an  einer  anderen  Stelle,  nämlich  in  L.  5

IX.  Ergänzungsband.