34  Rechte  d.  Vaters  am  regnlären  Advenlizguile  d.  Hansklndes.

Cod.  5  9  klar  und  deutlich  ausgesprochen.  Dieser  Grundsatz
  kann  aber  mit  dem  umfassenden  Nießbrauchsrechte
des  Vaters  nur  dadurch  in  Einklang  gebracht  werden,
daß  demselben  überall  da,  wo  eine  Nußnießung  ohne
Substanzverbrauch  irgendwie  möglich  ist,  auch  blos
diese  gestattet  wird.  Ob  dies  zu  den  sonstigen  Regeln
über  Nießbrauchsrechte  paßt,  ist  ohne  Belang.  Das
Genußrecht  des  Vaters  hat  überhaupt  manche  Eigenheiten,
  welche  nicht  zu  dem  in  der  Praxis  hiefür  gewählten
  Namen  passen.  (Vgll.  Windscheid  6.  Auflage
Band  2  Seite  961  Note  11  und  Seuffert's  Archiv
Bd.  XVII  S.  65  mit  Bd.  XX  S.  222).  Insbesondere  ist
es  aber  beim  Forderungsnießbrauche  auch  gemeinrechtlich
  möglich  und  zulässig,  das  Recht  des  Nießbrauchers
erheblich,  ja  sogar  bis  auf  den  bloßen  Zinsengenuß  einzuschränken
  (vgl.  Seuffert's  Pandekten  §  170)  und
es  ist  nicht  abzusehen,  weshalb  ein  solches  Gennßrecht,
wie  Dernburg  a.  a.  O.  Band  1  8  249  meint,  gar  kein
Nießbrauch,  sondern  eine  bloße  Cession  der  Zinsforderung
sein  solle  7).  Die  Zinsen  sind  fruotus  civiles,  daher  gehört
  der  Zinsengenuß  stets  zu  den  Rechten  eines  Forderungsnießbrauchers
  und  wenn  er  darauf  beschränkt
wird,  hört  er  deshalb  nicht  auf,  Nießbraucher,  wenngleich
in  beschränktem  Sinne,  zu  sein.  Demzufolge  wird  aber
auch  das  Nießbrauchsrecht  des  Vaters  begrifflich  dadurch
noch  keineswegs  aufgehoben,  daß  er  gehalten  bleibt,  nach
Einziehung  oder  Umsatz  einer  Forderung  das  empfangene
Baarkapital  wieder  in  das  Vermögen  des  Kindes  und
nicht  in  sein  eigenes  zu  verwenden.  Hier  sowohl  als
rücksichtlich  der  Erlöse  aus  Sachveräußerungen  ist  er
trotzdem  nicht  gehindert,  seinen  eigenen  Nutzen  neben
jenem  des  Kindes  zu  verfolgen,  indem  er  die  gewonnene

*)  Anm.  des  Verf.  Auch  der  Entwurf  eines  bürgerlichen
Gesetzbuches  für  das  deutsche  Reich  beschränkt  in  &amp;  1526  die  elterliche
  Nutznleßung  an  Forderungen  auf  den  Zinsengenusß.