Nechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.  35

Baarsumme  für  das  letztere  auf  rentirliche  Art  veranlagt.
Insbesondere  ist  ihm  innerhalb  des  durch  L.  8  95  Cod.
6.  61  vorgezeichneten  Rahmens  völlig  freie  Hand  gelassen,
  so  daß  er  z.  B.  flr  ein  Kapital  Grundstücke  ankaufen
  oder  den  Erlös  für  rechtmäßig  veräußerte  Grundstücke
  zu  einer  verzinslichen  Kapitalsanlage  auf  den  Namen
des  Kindes  oder  auch  in  Papieren  au  porteur  verwenden
darf.  Selbst  zu  bloßen  Verbesserungen  einer  anderen
dem  Kinde  gehörigen  Sache  darf  er  solche  Mittel  benützen;
  die  erhöhte  Nutzbarkeit  aber  ist  alsdann  zugleich
sein  eigener  Gewinn,  weil  die  Erträgnisse  ihm  als  Nießbraucher
  zufallen.

Die  Intention  der  römischen  Quellen  bei  Begrenzung
des  väterlichen  Nießbrauchsrechtes  ist  auch  historisch  sehr
wohl  erklärlich.  Beim  eigentlichen  Ususfruktus,  wie  er
nach  älterem  Rechte  allein  möglich  war,  blieb  dem  Herrn
der  Sache  stets  die  Proprietät,  wie  es  der  Begriff  des
ususfructus  als  eines  bloßen  Rechtes  an  fremder  Sache
erforderte.  Als  der  Senat  späterhin  den  Nießbrauch  an
allen  Bestandtheilen  eines  Vermögens  gestattete,  wurde
es,  wie  §  2  Inst.  2.  4  und  L.  2  §5  1  D  7.  5  besagen,
rücksichtlich  der  einem  eigentlichen  Nießbrauche  entzogenen
Sachen  zur  ausdrücklichen  Bedingung  gemacht  ut  eo
nomine  —  —  —  ntiliter  caveatur.  Diese  Kaution  sieht
noch  Justinian  für  etwas  so  Wesentliches  an,  daß  er  an
besagter  Stelle  der  Institutionen  beifügt:  Ergo  senntus
non  focit  quidem  carum  rerum  usumfructum  —  nec
enim  poterat  —  sod  per  cautionem  quasi  usumfructum
constituit.  Bei  testamentarisch  bestelltem  Nießbrauche
war  es  gemäß  L.  7  Cod.  6.  64  dem  Testator  nicht  einmal
  gestattet,  die  Bestellung  einer  Kaution  dem  Nießbraucher
  zu  erlassen.  Wenn  es  nun  auch  richtig  und
von  Gllick  in  dessen  Kommentare  Band  IX  Seite  415
und  ff.  ausführlich  dargethan  ist,  daß  die  Kaution  als
solche  keineswegs  ein  unerläßliches  Essentiale  des  Nießbrauchs,
  selbst  nach  römischem  Rechte,  bildet.  so  bleibt