36  Rechie  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgute  d.  Hauskindes.

doch  wohl  zu  beachten,  daß  beim  quasi  ususfructus  dem
Herrn  der  Sache  nach  jenem  Rechte  nichts  verblieb,  wenn
er  sich  nicht  durch  eine  mit  dem  Usufruktuar  eingegangene
Stipulation  den  obligatorischen  Anspruch  auf  seinerzeitige
Restitution  in  genere  oder  der  rei  aestimatio  sicherte.
Dieses  verkautionirte  Versprechen  war  es,  was  an
Stelle  der  Proprietät  bei  ihm  zurückblieb  und  davor
schübte,  daß  die  Einräumung  eines  quasi  usufructus
nicht  zur  vollen  Rechtsentäußerung  wurde.  (Vgl.  Windscheid
  a.  a.  O.  §  204,  Note  1  u.  5;  6.  Auflage,  Band  I,
Seite  699  u.  701.)  Heutzutage  freilich  wird  jener  Anspruch
  schon  von  Rechtswegen  als  existent  angenommen
(vgl.  Windscheid  a.  a.  O.  und  Dernburg  Pandekten  1887
Band  1  §  248  Seite  588).  Zu  Justinians  Zeiten  aber
war  dem  nicht  so.  Vollends  zwischen  Vater  und  Hauskind
  ferner  war  zur  damaligen  Zeit  eine  rechtswirksame
Stipulation  und  ein  Obligationsverhältniß  überhaupt
nur  bezüglich  des  peculium  castrense  vel  qduasi  zulässig
(uvgl.  Seuffert's  Pandekten  §  483,  besonders  in  Note  4
und  6).  Selbst  Windscheid,  welcher  in  §  519  Note  5
seines  Lehrbuches  (vgl.  6.  Auflage,  Band  2  Seite  971)
Rechtsgeschäfte  zwischen  Vater  und  Kind  auch  bezüglich
des  adventizischen  Erwerbes  schon  nach  Justinianischem
Rechte  für  zulässig  erklärt,  muß  wenigstens  soviel  einräumen,
  daß  eine  Anerkennung  dieses  Satzes  sich  in  den
Quellen  nicht  finde.  Wenn  daher  die  römischen  Konstitutionen
  das  gesammte  adventizische  Vermögen  eines
Hauskindes  dem  Vater  zum  unüberwachten  Besitze  und
Genusse  überantworteten,  so  konnten  sie  dieß,  ohne  die
Rechte  des  Kindes  geradezu  preiszugeben,  konsequenter
Weise  nur  unter  Auferlegung  der  Pflicht  an  den  Vater
thun,  das  überantwortete  Vermögen,  bestehe  es,  woraus
es  wolle,  nicht  anders  als  salva  substantia,  sei  es  der
Spezies  oder  wenigstens  dem  Werthe  nach,  zu  genießen.
Hiemit  stimmt  auch  L.  5  Cod.  5.  9  überein,  welche  den
Vätern,  ohne  irgendwelchen  Unterschied  zwischen  ver-