Rechte  d.  Valers  am  regulären  Abventizgute  d.  Hauskindes.  37

brauchbaren  und  nicht  verbrauchbaren  Sachen  zu  machen,
auf  das  Strengste  die  Erhaltung  —  geradezu  Aufbewahrung
  —  des  Kindervermögens  mit  dem  Zusatze  befiehlt:
itagqne  defuncto  eo,  qui  ens  (res)  liberis  reservabat,
extantes  ab  omni  possessore  liberi  vindicabunt,  consumtas
  ab  heredibus  ejus  exigent,  qui  ens  servare
debuerat.

Man  sieht  also,  der  Quasiususfruktus  des  Vaters
am  Adventizgute  ist  gemeinrechtlich  nur  ein  sehr  beschränkter.
  Will  man  jenen  Namen  dem  väterlichen
Nießbrauche  an  Konsumtibilien,  Baargeldern  und  Forderungen
  überhaupt  nicht  geben,  so  ist  dies  jedenfalls  dem
Praktiker  vollständig  gleichgiltig.  Auf  den  Namen  kommt
es  hier  nicht  an,  sondern  auf  dasjenige,  was  der  Vater
thun  oder  nicht  thun  darf.  Was  er  an  Konsumtibilien
in  Form  von  Früchten  erzielt,  was  er  für  verkaufte,  von
ihm  selbst  gezogene  Früchte  oder  als  Zinsen  einnimmt,
das  allerdings  kann  er  frei  und  ungehindert  verwenden,
wie  er  will.  Was  aber  die  Natur  einer  Hauptsache  hat,
also  was  an  Konsumtibilien,  seien  es  Anschaffungen  oder
perzipirte  Früchte,  schon  zur  Zeit  des  adventizischen  Erwerbes
  vorhanden  war,  ebenso  Baargelder,  Baarerlöse
für  verkaufte  Sachen  jeder  Art,  direkt  eingehobene  oder
durch  cessionsweisen  Umsatz  erlangte  Kapitalien,  darf  der
Vater  nur  in  der  durch  L.  8  §  5  Cod.  6.  61  vorgeschriebenen
  Art,  mithin  nicht  zum  eigenen  Nutzen  verwenden,
noch  ausstehende  Forderungen  aber  darf  er  weder  zur
Aufrechnung  an  einer  eigenen  Schuld  benützen,  noch  zur
Tilgung  einer  solchen  oder  schenkungsweise  an  einen
Dritten  cediren.  Nur  soviel  kann  zugestanden  werden,
daß  der  Vater  Sachen,  welche  zum  Verzehren  bestimmt
sind,  falls  und  soweit  er  sie  in  eigener  Wirthschaft  verwenden
  kann,  auch  selbst  verzehren  darf,  vorbehaltlich
natürlich  seiner  Pflicht  zur  Restitution  des  Werthes.
Dies  ist  keine  alienatio  —  ein  alienus  kommt  hier  gar
nicht  in  Frage  —  es  entfließt  dem  Rechte  des  Quasiususfruktus
  und  ist  dem  Vater  nirgends  verboten.