38  Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventizgule  d.  Hauskindes.

Was  hierüber  gemeinrechtlich  gilt,  das  ist  auch  giltige
Norm  nach  bayerischem  Rechte.  Die  allgemeine  Bemerlung
  Kreittmayr's  über  den  väterlichen  Quasinsusfruktus
  in  den  Annotationen  zu  Thl.  II  Kap.  9  §.  10
des  Landrechts  steht  dem  nicht  im  Wege,  weil  des  Näheren
die  Rechte  des  Vaters  mangels  jeder  Bestimmung  im
Codex  lediglich  nach  gemeinem  Rechte  zu  beurtheilen  sind.
Was  insbesondere  Forderungen  betrifft,  so  unterstehen
dieselben,  wie  bereits  oben  bemerkt,  nach  bayerischem
Landrechte  überhaupt  nicht  dem  Quasiususfruktus.  —

Ein  Zweifel  könnte  nur  noch  in  Fällen  übrig  bleiben,
in  welchen  der  Vater  Kaution  zu  leisten  hat.  Gemeinrechtlich
  und  ebenso  nach  bayerischem  Landrechte  Thl.  1
Kap.  9  86  ist  der  Vater  rücksichtlich  seines  Nießbrauches
am  Adventizgute  kautionsfrei.  Das  bayerische  Hypothekengesetz
  hat  hierin  jedoch  eine  Aenderung  getroffen,
indem  es  durch  8  12  Ziff.  7  den  Kindern  einen  Hypothektitel
  für  Alles  dasjenige  gewährt,  was  sie  als  Vateroder
  Mutter-Gut  oder  als  sonst  erworbenes  Vermögen
von  den  Eltern  zu  fordern  haben.  Aus  dieser  Bestimmung
  leitet  zwar  die  Praxis  keine  allgemeine  Kautionspflicht
  der  Väter  ab  (vgl.  Blätter  für  Rechtsanwendung
Band  XXI  S.  391  und  XXXI  Seite  59;  Hausers
Zeitschrift  für  Reichs=  und  Landes-Recht  Band  V
Seite  280),  im  direkten  Falle  aber,  nämlich  bei  gegebenem
  Grundbesitze  des  Vaters,  wird  von  jenem
Hypothektitel  für  minderjährige  Hauskinder  regelmäßig
Gebrauch  gemacht.  Auch  kann  der  Fall  vorkommen,  daß
ein  Vater  bei  Verwaltungsübergriffen,  anstatt  der  Administration
  entsetzt  zu  werden,  zu  dem  Minus  einer
Kautionsleistung  gezwungen  wird  (vgl.  Seuffert's  Archiv
Bd.  XXIX  S.  147)  oder  daß  er  sich  freiwillig  zu  einer
solchen  herbeiläht.  Ist  die  Kaution  genügend,  so  tritt  zwar
in  allen  diesen  Fällen  die  oben  hervorgehobene  ratio  legis
für  Einschränkung  der  quasinsufruktuarischen  Befugnisse
des  Vaters  sehr  erheblich  in  den  Hintergrund,  nach  dem