Rechte  d.  Vaters  am  regulären  Adventlzgute  d.  Hauskindes.  39

Grundsatze  ccssante  legis  ratione  non  cessat  lex  ipsa
(ogl.  Seuffert's  Pandekten  §  16)  kann  aber  trotzdem  eine
sofortige  Gleichstellung  des  Vaters  mit  einem  sonstigen
Quasinsufruktuar  nach  geleisteter  Kaution  nicht  für  zulässig
  erachtet  werden.  Hiezu  wäre  noch  erforderlich,
daß  der  Gesetzgeber  selbst  jene  ratio  ausdrücklich  als
Motiv  seiner  Bestimmung  und  daß  er  sie  als  ausschließliches
  Motiv  derselben  angeführt  hätte,  was  Beides  nicht
der  Fall  ist.  Es  läßt  sich  auch  sehr  wohl  noch  ein
weiteres  (begleitendes)  Motiv  des  Gesetzgebers  denken,
welchem  dieser  sogar  in  L.  8  §  4  Cod.  6.  61,  wo  von
der  Kautionsfreiheit  des  Vaters  die  Rede  ist,  Ausdruck
verliehen  hat,  nämlich  die  paterna  reverentia.  Das
Kind,  welchem  es  übel  ansteht,  den  Vater  selbst  vor  Gericht
  zu  ziehen,  ist  besser  gestellt,  wenn  es  sich  im  Klagewege
  direkt  gegen  den  dritten  Besitzer,  den  Erwerber  einer
adventizischen  Forderung  oder  gegen  deren  Schuldner
wenden  kann,  daher  ist  die  Aufrechthaltung  jener  Einschränkung
  des  Vaters  auch  bei  geleisteter  Kaution  für
das  Kind  noch  von  Vortheil  und  mit  der  Kautionsstellung
  noch  nicht  Alles  hinweggefallen,  was  den  Gesetzgeber
  möglicherweise  zu  den  fraglichen  Bestimmungen
veraulaßt  haben  kann.

Tritt  freilich  bei  Gelegenheit  der  Kautionsbestellung
ein  Vertrag  in  Mitte,  sei  es  zwischen  dem  Vater  und
seinem  großjährigen  Hauskind  oder  zwischen  Ersterem
und  einem  ad  hunc  actum  bestellten  Kuratur  über  sein
minderjähriges  Hauskind,  dann  kann  Alles  geändert
werden.  Ein  solcher  Vertrag  liegt  bei  Regulirung  des
Muttergutes  gewöhnlich  inmitten,  wenn  dem  Vater  das
gesammte  mütterliche  Vermögen  in  seinem  Naturalbestande
als  Eigenthum  überlassen  und  dem  Kinde  nur  eine
Kapitalsforderung  gegen  den  Vater  zugewiesen  wird,
welche  mit  Austritt  aus  dem  väterlichen  Unterhalte  zahlbar
  sein,  bis  dorthin  aber  unverzinslich  bei  dem  Vater
stehen  bleiben  soll.  Der  Vater  ist  hier  Nutznießer  der  debita