40  Reichsgerichtliche  Entscheibungen.

pecunia  im  vollsten  Maße.  Weil  er  aber  diese  dem
Werthe  nach  schon  durch  Ueberweisung  des  Naturalbesitzes
in  Händen  hat,  so  kann  er  nicht  auch  noch  den  Quasinsusfruktus
  an  der  Muttergutsforderung  selbst  verlangen.
Diese  steht  vielmehr  mit  dem  Rückerstattungsanspruche
nach  beendigtem  Ususfruktus  auf  gleicher  Stufe  und  ist
so  wenig  als  dieser  letztere  Gegenstand  des  Nießbrauches.
(Fortsetzung  folgt).

Mittheilungen  aus  der  Rechtsprechung  des  Reichsgerichts.


Civilprozehordnung.

Verfahren  bei  Abänderung  der  Eidesnorm:
§*431  CPO.—Nachprüfung  durch  das  Revisionsgericht.
  Die  gerügte  Verletzung  des  §  431  der  Civilprozeßordnung
  hat  nicht  stattgefunden.  Das  Verfahren  im
Falle  einer  Abänderung  des  Eidessatzes  ist  zwar  direkt
im  Gesetze  nicht  geregelt,  und  die  Gesetzesmaterialien
enthalten  gleichfalls  keine  hieher  einschlagenden  Ausführungen.
  Allein  aus  den  Worten  des  §  431  „selbst,  wenn
der  Eid  bereits  durch  bedingtes  Endurtheil  auferlegt  ist"
leitet  sich  von  selbst  die  Folgerung  ab,  daß  ein  neues
Urtheil  über  die  Abänderung  der  Eidesnorm  nicht  zu
erlassen.  Vielmehr  wird,  wenn  beide  Theile  und  das
Gericht  über  die  Abänderung  einverstanden  sind,  der  Eid
sofort  in  der  abgeänderten  Fassung  abzunehmen  sein;
wenn  aber  Widerspruch  erfolgt,  hat  die  neue  Formulirung
  durch  Beschluß  des  Prozeßgerichtes  zu  geschehen
und  ist  hierauf  sofort  zur  Eidesabnahme  zu  schreiten.
Für  selbständige  Anfechtung  des  bezüglichen  Beschlusses
fehlt  es  an  jeder  gesetzlichen  Grundlage;  die  Anfechtung
erfolgt  vielmehr  mit  dem  Rechtsmittel  gegen  die  purgatoria.
  In  diesem  Sinne  wird  auch  in  der  Literatur