Reichsgerichtliche  Entscheidungen.  41

vorwürfige  Frage  behandelt;  vergl.  die  Kommentare  von
Seuffert,  Struckmann  und  Koch,  Hellmann,
von  Wilmowski  und  Levy  rc.  zu  8  431  der  Civilprozeßordnung.
  Das  vom  Berufungsgericht  eingehaltene
Verfahren  ist  sohin  als  dem  Gesetze  entsprechend  zu  bezeichnen.


Die  vom  Revisionsgerichte  innerhalb  der  Grenzen
seiner  Zuständigkeit  —  vergl.  Urtheil  des  V.  Civilsenats
des  Reichsgerichts  vom  24.  September  1887  Rep.=Nr.
  138/87  —  vorgenommene  Nachprüfung  nach  der  Erheblichkeit
  oder  Unerheblichkeit  der  Umstände,  deren  Berichtigung
  in  der  Eidesnorm  des  bedingten  Endurtheils
stattgefunden  —  welche  Nachprüfung  lediglich  aus  den
Gründen  des  letztgenannten  Urtheils  heraus  vorzunehmen
  ist  —  hat  ergeben,  daß  auch  nach  dieser  Richtung
eine  Verletzung  des  9  431  der  Civilprozeßordnung  nicht
vorliegt  2c.  VI.  Sen.  161/88.  Urtheil  vom  4.  Oktober
1888.

Gemeines  Recht.

Findet  wegen  Täuschung  über  den  Meßgehalt
  des  Kaufsobjektes  Reszission  des  Kaufvertrages
  statt?  Die  Klage  ist  auf  Reszission  des
vom  Kläger  als  Käufer  mit  dem  Beklagten  als  Verkäufer
  abgeschlossenen  Vertrags  gerichtet  und  wird  vom
Kläger  darauf  gegründet,  daß  ihm  der  Beklagte  wider
besseres  Wissen  versichert  habe,  sein  den  Gegenstand  des
Verkaufs  bildendes  Mühlengut  halte  50  Acker,  während
es  in  Wirklichkeit  nur  etwa  40  umfasse.  Der  Berufungsrichter
  hat  die  Klage  zurückgewiesen,  weil,  wenn  auch  das
vom  Kläger  behauptete  betrügliche  Verhalten  seines  Mitkontrahenten
  die  actio  doli  begründen  würde,  doch  nicht
die  Aufhebung  des  ganzen  Geschäfts  gefordert  werden
könne,  da  anzunehmen  sei,  daß  dem  klägerischen  Interesse
durch  Herabminderung  des  Kaufpreises  volles  Genüge