42  Reichsgerichtliche  Enischeidungen.

geschehe.  Dem  Rechtsstandpunkt,  auf  welchen  der  Berufungsrichter
  mit  dieser  Ausführung  sich  gestellt  hat,  muß
beigetreten  werden.  Die  Reszissibilität  eines  Rechtsgeschäfis
  wegen  dolus  ist  begründet,  wenn  der  Betrogene
durch  den  Betrug  zum  Abschluß  des  Geschäfts  verleitet
wurde,  oder  wenn  überhaupt  die  Wiederaufhebung  der
durch  den  Betrug  für  ihn  geschaffenen  Lage  die  Resäission
  des  Geschäfts  nothwendig  erfordert,  wogegen
wenn,  wie  im  vorliegenden  Falle,  der  Betrug  nur  den
Meßgehalt  des  Kaufobjekts  betrifft  und  dem  Interesse
des  Betrogenen  durch  Minderung  des  Kaufschillings  entsprochen
  wird,  die  bloße  Schadensersatzklage  zu  Gebot
steht.  Zwar  ist  Dernburg,  Pandekten  Band  1  §  104
Note  8,  der  Meinung,  daß  der  Betrogene  nach  seiner
Wahl  entweder  die  Reszissions=  oder  die  Differenz-(Schadensersatz-)Klage
  anzustellen  berechtigt  sei.  Aber
dieses  Wahlrecht  kann  nicht  aus  den  von  Deruburg  in
Bezug  genommenen  Quellenstellen,  1.  11  §  5  und  I.  13
§  4  Dig.  19,  1,  abgeleitet  werden,  welche  Stellen  auf
wesentlich  verschiedene  Fälle  sich  beziehen  und  nur  deshalb
  das  eine  Mal  die  Reszission  des  Geschäfts,  das
andere  Mal  den  einfachen  Ersatz  des  Schadens  als
Folge  des  Betruges  hinstellen;  außerdem  würde  jene
Wahlbefugniß  gegen  das  in  I.  13  §  2  Dig.  19,  1  und
in  verschiedenen  anderen  Gesetzesstellen  sanktionirte  Grundprinzip
  verstoßen,  daß  der  Betrogene  mehr  nicht  zu  beanspruchen
  habe  als:  quanti  interfait  non  deeipi,  d.  i.
die  Beseitigung  der  ihm  durch  den  Betrug  zugefügten
Nachtheile.  .

Nach  der  erwähnten  Annahme  des  vorigen  Richters
hat  die  vom  Kläger  behauplete  betrügliche  Vorspiegelung
zwar  die  Höhe  des  verabredeten  Kauppreises  beeinflußt,
sie  ist  aber  nicht  von  der  Bedeutung  gewesen,  daß  ohne
dieselbe  der  Kläger  den  Vertrag  gar  nicht  abgeschlossen
hätte.  Diese  Annahme  ist  rechtlich  unbedenklich.  In
eine  besondere  Erörterung  der  Frage,  welche  Bedeutung