Relchsgerichtliche  Entscheidungen.  43

dem  Irrthum  beizumessen  sei,  in  welchen  der  Kläger  angeblich
  versetzt  wurde,  hatte  der  Berufungsrichter  nicht
einzutreten;  denn  vom  Kläger  ist  die  Betrugsklage  augestellt,
  und  bei  deren  Würdigung  war  nicht  der  Frrthum
  als  solcher,  sondern  der  das  Klagfundament  bildende
Betrug  und  dessen  Folgen  in  Betracht  zu  ziehen.  III.  Sen.
228/87.  Urtheil  vom  10.  Januar  1888.

Verjährungsbeginn  bei  der  actio  redhibitoria.
  —  Verhältniß  zwischen  dolus  und
culpa  lata.  —  Umfaßt  der  Verzicht  auf  alle
Einreden,  speziell  auf  die  Einrede  der  Verletzung
  über  die  Hälfte,  auch  den  Auspruch
qduanti  minoris?  Das  Landgericht,  auf  dessen  Urtheil
das  Oberlandesgericht  lediglich  Bezug  nimmt,  erachtet
die  von  dem  Beklagten  vorgeschützte  Einrede  der  Verjährung
  für  begründet  und  liquide,  weil  die  sechs  Monate
betragende  Verjährungsfrist  ihren  Lauf  mit  dem  Tage
des  Vertragsabschlusses  beginne  (I.  19  86  D.  de  ned.
ed.  21,  1),  der  der  Klage  zu  Grunde  liegende  Vertrag
am  7.  Juni  1885  geschlossen,  die  Klageschrift  dem  Beklagten
  aber  erst  am  2.  Januar  1886,  also  nach  Ablauf
der  Frist  zugestellt  sei.  Dasselbe  hebt  daneben  hervor,
daß  aber  selbst  dann,  wenn  man  mit  Rücksicht  darauf,
daß  die  sechs  Monate  utiliter  zu  berechnen  seien,  erst  den
Tag  der  Uebergabe  des  Kaufobjekts  zu  Eigenthum,  von
welchem  an  die  Möglichkeit  einer  gründlichen  Untersuchung
  regelmäßig  für  den  Käufer  erst  vorhanden  sein
werde,  als  den  Anfangstag  der  Verjährung  zu  betrachten
hätte,  im  vorliegenden  Falle  die  actio  redbibitoria  als
verjährt  erachtet  werden  müsse,  weil  der  Uebergang  des
Eigenthums  des  verkauften  Wohnwesens  auf  den  Kläger
bereits  am  8.  Juni  1885  stattgefunden  habe.

Diese  Ausführungen  können  für  zutreffend  nicht
erachtet  werden;  der  Lauf  der  Frist  der  Verjährung  der
actio  redhibitorin  beginnt  vielmehr  erst  mit  dem  Zeit-